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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 99CPC from 2022

Art. 99 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 99

Security for party costs

1 At the request of the defendant, the plaintiff must provide security for party costs:

a.
if he or she has no residence or registered office in Switzerland;
b.
if he or she appears to be insolvent, notably if he or she has been declared bankrupt or is involved in ongoing composition proceedings or if certificates of unpaid debts have been issued;
c.
if he or she owes costs from prior proceedings; or
d.
if for other reasons there seems to be a considerable risk that the compensation will not be paid.

2 In the case of mandatory joinder, security must be provided only if each party fulfils one of the above mentioned conditions.

3 No security need be provided:

a.
in simplified proceedings, with the exception of financial disputes under Article 243 paragraph 1;
b.
in divorce proceedings;
c.
in summary proceedings, with the exception of the proceedings in clear cases (Art. 257).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230004Forderung / SicherheitBeschwerde; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Zahlung; Konkurs; Zahlungs; Betreibung; Higkeit; Fähigkeit; Vorinstanz; Partei; Zahlungsunfähigkeit; Parteientschädigung; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Konkurseröffnung; Wäre; Aufl; Verfügung; Pfändung; Forderung; Streitwert; Vorliege; Verfahren; Gericht; SchKG; Frist
ZHRB200022Forderung, Architekturvertrag und Rückforderung (Kosten und Entschädigung)Gericht; Verfahren; Beklagten; Beschwerde; Geleistete; Erstinstanzliche; Gerichtskosten; Geleisteten; Kaution; Vorinstanz; Prozessentschädigung; Entscheid; Dispositiv; Urteil; Erstinstanzlichen; Berufung; Zahlen; ZPO/ZH; Verfahrens; Berufungsverfahren; Beweisverfahren; Dispositivziffer; Kautionen; Deckung; Bezahlen; Prozesskosten; Kammer; Gerichtskasse; Höhe; Bundes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150015AufsichtsbeschwerdeVerfahren; Anzeige; Beschwerde; Aufsicht; Anzeigeerstatter; Aufsichts; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Obergericht; Rechtsmittel; Beschwerdegegnerin; Obergerichts; Frist; Zivil; Verfahrens; Verwaltung; Gericht; Anzeigeerstatters; Entscheid; Vorwürfe; Aufsichtsbehörde; Kantons; Verwaltungskommission; Zivilkammer; Prozess; Partei; Erhebe; Parteien
ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Unentgeltlichen; Schlichtungsbehörde; Person; Mietsachen; Rechtspflege; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Lebens; Liegenschaft; Hauptsache; Bestellung; Akten; Gericht; Rechtsbeistandes; Unentgeltlicher; Obergerichtspräsident; Gesuchstellende; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 529 (4A_497/2020)
Regeste
Art. 99 Abs. 1 und 2 und Art. 71 ZPO ; Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Jeder Kläger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, unabhängig von der Situation der anderen Streitgenossen. Wenn alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllen, darf das Gericht sie daher nicht unter solidarischer Haftung zur Leistung einer Sicherheit verurteilen, sondern es muss jeden Kläger zu einer Sicherheitsleistung in jener Höhe verpflichten, die dieser einzeln als Parteientschädigung bezahlen müsste, würde er mit seinen Begehren vollständig unterliegen (E. 4).
Demande; Demandeur; Sûretés; Dépens; Consort; Demandeurs; Simple; Solidaire; Consorts; Solidairement; Consorité; Garantie; Nécessaire; Autre; être; Consid; Simples; Parti; Fournir; Procédure; Autres; Qu'il; D'une; Individuel; Défendeur; Partie; Chaque; Individuelle; Cette; Civil
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Vorschuss; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Rüegg, Michael RüeggBasler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung2017
Martin Sterchi Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2012
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