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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 99 ZGB vom 2022

Art. 99 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 99

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1.
das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2.
die Identität der Verlobten feststeht; und
3.153
die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.154

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kanto­nalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.155

153 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3813; BBl 2017 6769).

155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts­widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

III. Fristen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-64-Identität; Rufung; Berufung; Zivilstand; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Person; Verfahren; Standsamt; Vilstandsamt; Recht; Personen; Zivilstandsamt; Reitung; Karte; Tätskarte; Sepass; Reisepass; Identitätskarte; Instanz; Fügung; Daten; Tungsverfahren; Klägers; Fungsklägers; Tigau; Verfügung; Geburt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.77Vorbereitungsverfahren zur EheschliessungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zivilstand; Person; Identität; Reisepass; Schweiz; Personen; Dokument; Zivilstandsamt; Recht; Recht; Personenstand; Dokumente; Aufenthalt; Verwaltungsgericht; Reisepasses; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Vorbereitung; Ehevorbereitung; Guinea; Schweizer; Urteil; Ehevorbereitungsverfahren; Guineische; Ständig; Daten; Verlobte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
Regeste b
Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Nichtigkeit; Urteil; Eltern; Beschwerde; Obhut; Verfahrens; Befasst; Gericht; Gerichtlichen; Kinderbelange; Regel; Kompetenzattraktion; Bundesgericht; Unterhaltsklage; Behörde; Vater; Rechtsprechung; Tretene; Regelung; Nichtig; KESB-Verfahren; Betreuungsanteile; Urteile; Unterhaltsfrage; Feststellung; Obergericht
120 III 75Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG). Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese pfändbar und damit auch arrestierbar (E. 1a). Zeitpunkt des Arrestvollzugs (E. 1b u. E. 1c). Rechtsmissbräuchlicher Widerruf des Auszahlungsbegehrens (E. 1d). Arrest; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgeeinrichtung; Rekurrent; Arrestvollzug; SchKG; Betreibungsamt; Arreste; Barauszahlung; Vorsorgestiftung; Beschluss; Schuldbetreibung; Auszahlung; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Rekurs; Arrestes; Schuldbetreibungs; Aufhebung; Schweiz; Belegt; Konkurskammer; Auszahlungsbegehren; Höhe; Angefochtenen; Beschlag; Widerruf; Freizügigkeitsguthaben

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4451/2016Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Flüchtling; Familie; Recht; Verfahren; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Schweiz; Herkunft; Vernehmlassung; Verfahrens; Somalisch; Vorinstanz; Staat; Umstände; Ehefrau; Akten; Gericht; Familienasyl; Somalische; Person; Eingabe; Rechtsvertreter; Einbezug; Somalischen; Wegweisung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michel Montini, Cora Graf-GaiserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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