(Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG)
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
2 Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 19611 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr in Kraft. Artikel 12 SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhänger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlässt.
3 Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 19322 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 19393 über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.
4 Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungsvorschriften nicht widersprechen. Das UVEK stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Bestimmungen auf.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 IV 96 | Art. 74 VRV. Tiertransporte mit Motorfahrzeugen. Die Kantone sind nicht befugt, aus verkehrs- oder seuchenpolizeilichen Gründen Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der bei Tiertransporten verwendeten Motorfahrzeuge aufzustellen. | Tierseuchen; Motorfahrzeuge; Vorschriften; Kanton; Transport; Muntwiler; Wagen; Tiere; Sauter; Verordnung; Gewerbsmässige; Bekämpfung; Ausführung; Strasse; Tiertransport; Pfäffikon; Befugnis; Anhänger; Motorfahrzeugen; Kantone; Beförderung; Urteil; Bundesrat; Tierseuchenverordnung; Tiertransporte; Klauenvieh; überspannen; Seuchenpolizeilichen; Beschluss |