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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 99 LAINF dal 2021

Art. 99 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 991Esecuzione forzata dei conteggi dei premi

I conteggi dei premi fondati sulle decisioni passate in giudicato sono esecutivi ai sensi dell’articolo 54 LPGA2.


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’AF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3453; FF 2002 715).
2 RS 830.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2011/48Entscheid Art. 99 UVG. Art. 124 lit. a und b UVV. Art. 5 VwVG. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bestandteil einer Verfügung zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Anforderungen an die Begründung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2012, UV 2011/48). Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; November; Begründung; Entscheid; Versicherte; Unfall; Dispositiv; Sprach; Oktober; Arbeit; Unentgeltliche; Lediglich; Zürich; Beschwerdeführers; Einsprache; Alpina; Bereits; Zukommt; Arbeitsfähigkeit; Dorsal; Handgelenk; Renten; UVG-Komplementärrente; Feststellung; Änderung; Versicherungsgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2011/48Entscheid Art. 99 UVG. Art. 124 lit. a und b UVV. Art. 5 VwVG. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bestandteil einer Verfügung zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Anforderungen an die Begründung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2012, UV 2011/48). Beschwerde; Recht; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Begründung; Entscheid; Unfall; Dispositiv; Unentgeltliche; Alpina; Beschwerdeführers; Einsprache; Arbeit; Handgelenk; Renten; Zukommt; UVG-Komplementärrente; Arbeitsfähigkeit; Feststellung; Dorsal; Rechten; Kantons; Versicherungsgericht; Anspruch; Gesetzes; Rechtsverbeiständung; Erwerbsfähigkeit; Revision; Entschieden
LUS 98 648Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 IVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 3 Satz 2, Art. 48 Abs. 1 und 2, Art. 99 UVG; Art. 59, Art. 61 Abs. 1, 2 und 3 UVV. Eine Einstellung von Versicherungsleistungen ist nur möglich, wenn der Versicherte vorgängig in Form einer Verfügung aufgefordert wird, sich der medizinisch empfohlenen Behandlung bzw. Operation zu unterziehen unter Hinweis auf die mögliche Sanktion des Leistungsentzugs und unter Ansetzung einer angemessenen Überlegungsfrist.Verfügung; Handgelenk; Behandlung; Anordnung; Zumutbar; Patient; Schriftlich; Taggeld; Beschwerdeführer; Handgelenksarthrodese; Eingriff; Versicherer; Eingliederung; Unfall; Massnahme; Sinne; Schriftliche; Eingliederungsmassnahme; Leistungen; Sanktion; Patienten; Operation; Zumutbare; Einstellung; Maurer; Bedenkzeit; Kantonsspital; Arthrodese; Maurer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 162 (5A_432/2016)Art. 80 SchKG; Art. 54 ATSG; Art. 99 und 105 UVG; definitive Rechtsöffnung, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung. Bedingungen, unter denen eine Rechnung der Suva betreffend Prämien der obligatorischen Unfallversicherung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (E. 2). Décision; Opposition; Primes; Facture; Droit; Consid; être; Autorité; Recours; D'une; facture; Fédéral; D'opposition; Arrêt; L'autorité; Mainlevée; Définitive; Jurisprudence; L'opposition; Qu'il; Canton; Poursuivante; Fédérale; Force; Suite; Comme; Exécutoire; Sujet; Auprès; Civil
132 V 412Art. 49 Abs. 1, 3 und 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 124 lit. a und b UVV; Art. 19 UVG; alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen. Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) bemisst sich die Erheblichkeit nicht daran, wie lange diese erbracht worden sind, denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen - längeren oder kürzeren - Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln. (Erw. 4)
Verfügung; Leistung; Recht; Leistungen; Formlos; Sozialversicherung; Formlose; Verfahren; Taggeld; Erheblich; Schriftlich; Fallabschluss; Person; Verfügungen; Anordnung; Anordnungen; Leistungen; Forderungen; Erheblichkeit; Formell; Einverstanden; Schriftliche; Formlosen; Heilbehandlung; Einstellung; Unfallversicherung; Erhebliche; Urteil; Zusprechung; Fälle
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