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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 99 CCP de 2023

Art. 99 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 99

Traitement et conservation des données personnelles après la clôture de la procédure

1 Après la clôture de la procédure, le traitement des données, la procédure et les voies de droit sont régis par les dispositions fédérales et cantonales sur la protection des données.

2 La durée pendant laquelle les données personnelles doivent être conservées après la clôture de la procédure est régie par l’art. 103.

3 Les dispositions du présent code, de la loi fédérale du 13 juin 2008 sur les systèmes d’information de police de la Confédération35 et de la loi fédérale du 7 octobre 1994 sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération36 relatives aux documents contenant des données signalétiques et des profils d’ADN sont réservées.37

35 RS 361

36 RS 360

37 Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. I 1 let. a de la LF du 13 juin 2008 sur les systèmes d’information de police de la Confédération, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2008 4989; FF 2006 4819).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130214Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten Beschwerde; Beschwerdeführer; Schädigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Schung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Kantons; Löschung; DNA-Profil; Verfahrens; Gericht; Recht; Garantie; Geschäft; Anrechnung; Beschwerdeführers; Geschäfts; Höhe; Person; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sachen
ZHUH110325Akteneinsicht Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Gegner; Vorinstanz; Verfahrens; Beschwerdegegner; Recht; Verfügung; Rechtskräftig; Partei; Einsicht; Verfahren; Interesse; Gericht; Person; Abgeschlossene; Untersuchung; Interessen; Rechte; Verfahrensbeteiligte; Datenschutz; Untersuchungsakten; Basel; Kantons; Angestrengte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
BSBES.2021.11 (AG.2021.526)Akteneinsichtsgesuch DritterBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gericht; Akteneinsicht; Interesse; Urteil; Verfahren; Januar; Strafgericht; Beschwerdeführers; Strafverfahren; Werden; Januar; Verfügung; September; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; September; Verfahrens; Einsicht; Rechtlich; Gemäss; Urteils; Anonymisierte; Strafgerichts; Gesuch; Hinweisen; Drittperson
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Gebühr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts
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