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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 99 StPO vom 2023

Art. 99 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 99

Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens

1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.

2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199435 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200836 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.37

35 SR 360

36 SR 361

37 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei­lichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130214Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten Beschwerde; Beschwerdeführer; Schädigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Schung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Kantons; Löschung; DNA-Profil; Verfahrens; Gericht; Recht; Garantie; Geschäft; Anrechnung; Beschwerdeführers; Geschäfts; Höhe; Person; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Sachen
ZHUH110325Akteneinsicht Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Gegner; Vorinstanz; Verfahrens; Beschwerdegegner; Recht; Verfügung; Rechtskräftig; Partei; Einsicht; Verfahren; Interesse; Gericht; Person; Abgeschlossene; Untersuchung; Interessen; Rechte; Verfahrensbeteiligte; Datenschutz; Untersuchungsakten; Basel; Kantons; Angestrengte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
BSBES.2021.11 (AG.2021.526)Akteneinsichtsgesuch DritterBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gericht; Akteneinsicht; Interesse; Urteil; Verfahren; Januar; Strafgericht; Beschwerdeführers; Strafverfahren; Werden; Januar; Verfügung; September; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; September; Verfahrens; Einsicht; Rechtlich; Gemäss; Urteils; Anonymisierte; Strafgerichts; Gesuch; Hinweisen; Drittperson
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Beschwerde; Einsicht; Entscheid; Beschluss; Gesuchsteller; Anonymisierte; Bundesstrafgerichts; Einsichtnahme; Zustellung; Beschwerdeinstanz; Dass:; Penal; Personendaten; Daten; Archivierung; E-Mail; Federal; Gebühr; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierten; Erstinstanzlichen; Reglements; Datenschutzrechts
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