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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 99 LP de 2023

Art. 99 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 99

Lorsque la saisie porte sur une créance ou autre droit non constaté par un titre au porteur ou transmissible par endossement, le préposé pré­vient le tiers débiteur que désormais il ne pourra plus s'acquitter qu'en mains de l'office.

3. Pour les au­tres droits. Recouvrement des créances >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180157Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungsamt; Konkurs; Schuldnerin; Lohnpfändung; SchKG; Geberin; Pfändung; Arbeitgeberin; Konkurseröffnung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Quote; Verfahren; Gepfändet; Kanton; Pfändete; Pfändbare; Beschwerdeführerin; Volketswil; Gepfändete; Monats; Betrag; Vorinstanz; Akten; Worden; Entscheid; Einkommenspfändung; Kantonale; Konkurssachen
ZHPS180142Pfändungsanzeigen / Betreibungen / Pfändungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Pfändung; SchKG; Schuldner; Betreibung; Forderung; Schuldnerin; Nichtigkeit; Gepfändet; Frist; Advokaturbüro; Vorinstanz; Wiederherstellung; Betreibungsamt; Arrest; Interesse; Verfahren; Guthaben; Beschwerdegegner; Verfügung; Pfändungsvollzug; Pfändungsanzeige; Gepfändete; Recht; Treuhandkonto; Begründet; Drittschuldner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140058Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Obergericht; Einkommen; Monatlich; Rechtspflege; Einkommens; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Entscheid; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Meilen; Rechtsbeistandes; Bestellung; Monatliche; Schlichtungsverfahren; Beurteilung; Verhältnisse; Pacht; Beschwerde; Einkommenspfändung; Abzug; Pfändung; Gericht; Unentgeltlichen; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 78Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen. Betreibung; Gläubiger; Lohnpfändung; Pfändung; Betreibungsamt; Schuldner; Fortsetzungs; Rückzug; Vollzogene; Bedingte; Sistierung; Begehren; Verzicht; Fortsetzungsbegehren; SchKG; Gruppe; Betreibungen; Verwertungsbegehren; Zahlung; Lohngelder; Anzeige; Verfügte; Fortsetzungsbegehrens; Gesetzlich; Vorgesehene; Zahlungen; Arbeitsstunde; Glauben; Bedingung; Gepfändet
85 III 31Lohnpfändung. Zulässigkeit der Beschwerde, mit welcher der Schuldner die Auszahlung eines vom Betreibungsamt zu Unrecht eingezogenen Lohnbetrags verlangt. Vollzug der Lohnpfändung bei einem Schuldner, der von seiner Ehefrau einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen kann. Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag, der mangels solcher Anzeige nicht bei ihm eingegangen ist, dadurch hereinbringen, dass es die Lohnabzüge für die Zukunft erhöht? Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerde; Entscheid; Betrag; Verfügung; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Notbedarf; Recht; Gepfändet; Rekurrenten; Ehefrau; Fallen; Vorinstanz; Arbeitgeber; Beträge; SchKG; Familie; Einkommen; Betreibungen; Busse; Abzuliefern; Lohnbetrag; Schuldners; Monatlich; Pfändete; Zogene; Ehelichen
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