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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 99 SchKG vom 2023

Art. 99 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 99

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde be­steht, wird dem Schuldner des Betrie­be­nen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt lei­sten könne.

3. Bei andern Rechten, For­de­rungs­einzug


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 99 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180157Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibungsamt; Konkurs; Schuldnerin; Lohnpfändung; SchKG; Geberin; Pfändung; Arbeitgeberin; Konkurseröffnung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Quote; Verfahren; Gepfändet; Kanton; Pfändete; Pfändbare; Beschwerdeführerin; Volketswil; Gepfändete; Monats; Betrag; Vorinstanz; Akten; Worden; Entscheid; Einkommenspfändung; Kantonale; Konkurssachen
ZHPS180142Pfändungsanzeigen / Betreibungen / Pfändungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Pfändung; SchKG; Schuldner; Betreibung; Forderung; Schuldnerin; Nichtigkeit; Gepfändet; Frist; Advokaturbüro; Vorinstanz; Wiederherstellung; Betreibungsamt; Arrest; Interesse; Verfahren; Guthaben; Beschwerdegegner; Verfügung; Pfändungsvollzug; Pfändungsanzeige; Gepfändete; Recht; Treuhandkonto; Begründet; Drittschuldner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140058Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Obergericht; Einkommen; Monatlich; Rechtspflege; Einkommens; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Entscheid; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Meilen; Rechtsbeistandes; Bestellung; Monatliche; Schlichtungsverfahren; Beurteilung; Verhältnisse; Pacht; Beschwerde; Einkommenspfändung; Abzug; Pfändung; Gericht; Unentgeltlichen; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 78Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen. Betreibung; Gläubiger; Lohnpfändung; Pfändung; Betreibungsamt; Schuldner; Fortsetzungs; Rückzug; Vollzogene; Bedingte; Sistierung; Begehren; Verzicht; Fortsetzungsbegehren; SchKG; Gruppe; Betreibungen; Verwertungsbegehren; Zahlung; Lohngelder; Anzeige; Verfügte; Fortsetzungsbegehrens; Gesetzlich; Vorgesehene; Zahlungen; Arbeitsstunde; Glauben; Bedingung; Gepfändet
85 III 31Lohnpfändung. Zulässigkeit der Beschwerde, mit welcher der Schuldner die Auszahlung eines vom Betreibungsamt zu Unrecht eingezogenen Lohnbetrags verlangt. Vollzug der Lohnpfändung bei einem Schuldner, der von seiner Ehefrau einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen kann. Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag, der mangels solcher Anzeige nicht bei ihm eingegangen ist, dadurch hereinbringen, dass es die Lohnabzüge für die Zukunft erhöht? Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerde; Entscheid; Betrag; Verfügung; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Notbedarf; Recht; Gepfändet; Rekurrenten; Ehefrau; Fallen; Vorinstanz; Arbeitgeber; Beträge; SchKG; Familie; Einkommen; Betreibungen; Busse; Abzuliefern; Lohnbetrag; Schuldners; Monatlich; Pfändete; Zogene; Ehelichen
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