L’imposta alla fonte sostituisce l’imposta federale diretta riscossa sul reddito da attività lucrativa secondo la procedura ordinaria. Successivamente non sono concesse altre deduzioni supplementari.
1 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2016 sulla revisione dell’imposizione alla fonte del reddito da attività lucrativa, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2018 1813; FF 2015 603).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2012/126 | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). | Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer |