Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2012/126 | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). | Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer |