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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 99 CCS dal 2021

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Art. 99 Politica monetaria

1 Il settore monetario compete alla Confederazione; essa soltanto ha il diritto di battere moneta e di emettere banconote.

2 La Banca nazionale svizzera, in quanto banca centrale indipendente, conduce una politica monetaria nell’interesse generale del Paese; è amministrata con la collaborazione e sotto la vigilanza della Confederazione.

3 La Banca nazionale costituisce sufficienti riserve monetarie attingendo ai suoi proventi; parte di tali riserve è costituita in oro.

4 L’utile netto della Banca nazionale spetta per almeno due terzi ai Cantoni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 175 (1C_216/2018)Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6). Abstimmung; Initiative; Vollgeld; Kanton; Vollgeld-Initiative; Intervention; Bundes; Beanstandete; Abstimmungskampf; Interventionen; Beschwerde; Stimmberechtigten; öffentlich; Beanstandeten; Vorfeld; Volksabstimmung; Kantons; Positionspapier; Kantone; Eidgenössischen; Nationalbank; Behördliche; Falsch; Beschwerdeführer; Behörden; Medienmitteilung; Recht; Hinweis; Umlauf; Schweizerische
137 I 31 (1C_428/2009)Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; Art. 10 Abs. 2, Art. 22, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 und 49 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 82 lit. b BGG. Die Bestimmungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat) können mit Beschwerde nach Art. 82 lit. b BGG angefochten werden (E. 1.3). Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) sind polizeilicher Natur (E. 3 und 4). Sie sind mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 4) und halten vor der Unschuldsvermutung stand (E. 5). Die Massnahmen beeinträchtigen die persönliche Freiheit und die Versammlungsfreiheit. Das Konkordat stellt eine verfassungsgemässe Grundlage für die Grundrechtseingriffe dar (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; E. 6). Der Polizeigewahrsam als Massnahme zur Durchsetzung von Rayonverboten lässt sich unter die von der EMRK zugelassenen Freiheitsbeschränkungen subsumieren (E. 7). Die Empfehlung von Stadionverboten hält vor der Verfassung stand (E. 8). Konkordat; Massnahme; Recht; Polizei; Massnahmen; Rayon; Person; Rayonverbot; Gewalt; Polizeigewahrsam; Beschwerde; Bundes; Sportveranstaltung; Gewalttätigkeit; Rayonverbote; Sportveranstaltungen; Rechtlich; Rechtliche; Gewalttätigkeiten; Kanton; Beschwerdeführer; Polizeilich; Polizeiliche; Meldeauflage; Behörde; Recht; Anlässlich; Personen; Sinne
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