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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 984 OR dal 2022

Art. 984 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 984

1 La diffida di produrre il titolo dev’essere pubblicata tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

2 In casi speciali il giudice può provvedere anche in altro modo ad un’opportuna pubblicità.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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