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Obligationenrecht (OR)

Art. 984 OR vom 2021

Art. 984 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 984

1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.817

2 In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

817 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

5. Wirkung>a. Bei Vorlegung der Urkunde>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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