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Obligationenrecht (OR)

Art. 981 OR vom 2023

Art. 981 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 981

1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Coupons­bogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein­zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch das Gericht kraftlos erklärt.

2814

3 Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

4 Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein ver­sehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

814 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).

2. Zahlungs­verbot >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 981 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 04 95Art. 140 SchKG; Art. 74 KOV; Art. 970 Abs. 3 ZGB. Stimmen Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis nicht überein, so ist auf das Lastenverzeichnis abzustellen.Steigerung; Lastenverzeichnis; Grundbuch; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gestohlen; Inhaber; Konkursamt; Grundstück; Müsse; Baugenossenschaft; Gestohlene; SchKG; Steigerungsbedingungen; Inhaberobligationen; Grundbuchauszug; Müssen; Bundesgerichts; Konkurskommission; Steigerungstag; Gestohlenen; Urteil; Verwaltungsratspräsident; Kraftloserklärung; Bundesgerichtsurteil; Amtsgerichtspräsident; Verhältnisse; Grundpfandrechte; Stimmen; Gelöscht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 445Klage auf Ausstellung von Ersatztiteln für vernichtete Inhaberaktien. 1. Art. 971 OR. Wer ein Wertpapier kraftlos erklären lassen will, muss es durch Angabe besonderer Merkmale des Stückes so genau bezeichnen, dass es von Wertpapieren gleicher Gattung unterschieden werden kann (Erw. 1 und 2). Ein Entscheid, der ein nur der Gattung nach bezeichnetes Wertpapier kraftlos erklärt, ist nichtig (Erw. 3). 2. Art. 660 ff., 965 f. OR, Art. 2 ZGB. Bestehen die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs weiter, wenn seine Inhaberaktien vernichtet worden sind? (Erw. 4). Missbraucht die Aktiengesellschaft das Recht, wenn sie dem Aktionär, dessen Aktien vernichtet sind, aber wegen Unmöglichkeit der Angabe ihrer Nummern nicht kraftlos erklärt werden können, keine Ersatztitel ausstellt? (Erw. 5). 3. Auslegung eines auf Ausstellung von Ersatztiteln lautenden Rechtsbegehrens als Eventualantrag auf Feststellung der sich aus der Aktionäreigenschaft ergebenden Rechte (Erw. 6). Aktien; Recht; Vernichtet; Kraftlos; Inhaber; Kraftloserklärung; Wertpapier; Entscheid; Rechte; Papiere; Urkunde; Vernichtete; Gesuch; Stück; Inhaberaktie; Vernichteten; Coupon; Gesuchsteller; Gattung; Coupons; Richter; Nummern; Klägern; Inhaberaktien; Reichsbank; Couponsbogen; Klagten; Zivilgericht
80 II 267Aktienrecht. Keine gesetzliche Pflicht der Aktiengesellschaft, durch sofortige Kontrolle eingelöster Dividendencoupons nach den Inhabern von zur Kraftloserklärung angemeldeten Aktien zu forschen. Grundsätzliches zum Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft. Aktie; Aktien; Kraftloserklärung; Coupons; Aktionär; Inhaber; Lonza; Aktiengesellschaft; Gesellschaft; Beklagten; Pflicht; Himmelspach; Recht; Vertraglich; Urteil; Vertragliche; Aktionären; Schaden; Einlösung; Dividende; Kreditanstalt; Schweizerischen; Aktiengesellschaft; Verhältnis; Inhabern; Sofortige; Einleitung
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