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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 981 OR de 2022

Art. 981 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 981

1 L’annulation des titres au porteur, tels qu’actions, obligations, bons de jouissance, feuilles de coupons, talons pour le renouvellement des feuilles de coupons, mais à l’exclusion des coupons isolés, est pronon­cée par le juge à la requête de l’ayant droit.

2 ...659

3 Le requérant doit rendre plausible qu’il a possédé le titre et qu’il l’a perdu.

4 Lorsque le porteur a perdu seulement la feuille de coupons ou le talon dont le titre était muni, il suffit que le titre principal soit produit à l’appui de sa requête.

659 Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 III 2591).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 981 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 04 95Art. 140 SchKG; Art. 74 KOV; Art. 970 Abs. 3 ZGB. Stimmen Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis nicht überein, so ist auf das Lastenverzeichnis abzustellen.Steigerung; Lastenverzeichnis; Grundbuch; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gestohlen; Inhaber; Konkursamt; Grundstück; Müsse; Baugenossenschaft; Gestohlene; SchKG; Steigerungsbedingungen; Inhaberobligationen; Grundbuchauszug; Müssen; Bundesgerichts; Konkurskommission; Steigerungstag; Gestohlenen; Urteil; Verwaltungsratspräsident; Kraftloserklärung; Bundesgerichtsurteil; Amtsgerichtspräsident; Verhältnisse; Grundpfandrechte; Stimmen; Gelöscht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 445Klage auf Ausstellung von Ersatztiteln für vernichtete Inhaberaktien. 1. Art. 971 OR. Wer ein Wertpapier kraftlos erklären lassen will, muss es durch Angabe besonderer Merkmale des Stückes so genau bezeichnen, dass es von Wertpapieren gleicher Gattung unterschieden werden kann (Erw. 1 und 2). Ein Entscheid, der ein nur der Gattung nach bezeichnetes Wertpapier kraftlos erklärt, ist nichtig (Erw. 3). 2. Art. 660 ff., 965 f. OR, Art. 2 ZGB. Bestehen die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs weiter, wenn seine Inhaberaktien vernichtet worden sind? (Erw. 4). Missbraucht die Aktiengesellschaft das Recht, wenn sie dem Aktionär, dessen Aktien vernichtet sind, aber wegen Unmöglichkeit der Angabe ihrer Nummern nicht kraftlos erklärt werden können, keine Ersatztitel ausstellt? (Erw. 5). 3. Auslegung eines auf Ausstellung von Ersatztiteln lautenden Rechtsbegehrens als Eventualantrag auf Feststellung der sich aus der Aktionäreigenschaft ergebenden Rechte (Erw. 6). Aktien; Recht; Vernichtet; Kraftlos; Inhaber; Kraftloserklärung; Wertpapier; Entscheid; Rechte; Papiere; Urkunde; Vernichtete; Gesuch; Stück; Inhaberaktie; Vernichteten; Coupon; Gesuchsteller; Gattung; Coupons; Richter; Nummern; Klägern; Inhaberaktien; Reichsbank; Couponsbogen; Klagten; Zivilgericht
80 II 267Aktienrecht. Keine gesetzliche Pflicht der Aktiengesellschaft, durch sofortige Kontrolle eingelöster Dividendencoupons nach den Inhabern von zur Kraftloserklärung angemeldeten Aktien zu forschen. Grundsätzliches zum Verhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft. Aktie; Aktien; Kraftloserklärung; Coupons; Aktionär; Inhaber; Lonza; Aktiengesellschaft; Gesellschaft; Beklagten; Pflicht; Himmelspach; Recht; Vertraglich; Urteil; Vertragliche; Aktionären; Schaden; Einlösung; Dividende; Kreditanstalt; Schweizerischen; Aktiengesellschaft; Verhältnis; Inhabern; Sofortige; Einleitung
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