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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 98 LCA de 2020

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Art. 98 Prescriptions qui ne peuvent être modifiées au détriment du preneur d’assurance ou de l’ayant droit

Prescriptions qui ne peuvent être modifiées au détriment du preneur d’assurance ou de l’ayant droit

1 Ne peuvent être modifiées par convention au détriment du preneur d’assurance ou de l’ayant droit, les dispositions suivantes: art. 1, 2, 3, al. 1 à 3, 3a, 6, 11, 12, 14, al. 4, 15, 19, al. 2, 20 à 22, 28, 29, al. 2, 30, 32, 34, 39, al. 2, ch. 2, 2e phrase, 42, al. 1 à 3, 44 à 46, 54 à 57, 59, 60, 72, al. 3, 76, al. 1, 77, al. 1, 87, 88, al. 1, 89, 89a, 90 à 94, 95 et 96.1

2 Cette règle n’est pas applicable aux assurances-transport.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5245; FF 2003 3353).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 98 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150167ForderungVerjährung; Klagten; Ansprüche; Widerklage; Verjährungs; Klage; Beklagten; Geschäftsversicherung; Schaden; Parteien; Handel; Verwirkung; Police; Verjährt; Transportversicherung; Versicherung; Schadenereignis; Verjährungsfrist; Verfügung; Verjährungsverzichts; Schuss; Klageantwort; Leistung; Feststellungswiderklage; Beschränkte; Negative; Vorliegenden
SGBO.2016.53Entscheid Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1): Die Verjährung einer Invaliditätsentschädigung beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem die Invalidität des Versicherten als sicher angenommen werden kann. Nach dieser Regel sind auch die Auswirkungen von Spätfolgen und Rückfällen auf den Verjährungsbeginn zu beurteilen. Die nachträgliche Verschlimmerung einer schon zuvor als sicher angenommenen Invalidität löst daher keine neue Verjährungsfrist aus.Art. 46 Abs. 2 VVG: Eine Abrede, mit welcher die Entstehung eines Anspruchs auf das Invaliditätskapital vom Eintritt einer Invalidität innerhalb eines Zeitrahmens von 5 Jahren seit dem Unfall abhängig gemacht wird, stellt keine Umgehung von Art. 46 Abs. 2 VVG dar und ist zulässig (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. August 2017, BO. 2016.53). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 21. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Invalidität; Sicher;Unfall; Verjährung; Klägerin; Leistung; Invaliditätsgrad; Anspruch; Jahren; Beklagte; Invaliditätsgrads; Eintritt; AaO; Versicherung; Würde; Verjährungsfrist; Genommen; Unfalls; Gesundheitszustand; Sondern; Laufen; Auslöse; Jedoch; Leistungspflicht; Zusätzliche; Invaliditätskapital

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 62 A 06 63_2Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Invaliditätsentschädigung. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Erwerb; Genugtuung; Integritätsentschädigung; Urteil; Versicherungsvertrag; Verwaltungsgericht; Bleibend; Beschwerdeführer; Leistung; Nachteil; Verwaltungsgerichts; Steuer; Einkommen; Bleibende; Körperliche; Immaterielle; Kapital; Gliedertaxe; Zahlung; Versicherungssumme; Beeinträchtigung; Zahlt; Invaliditätskapital; Versicherungsleistung; Einkünfte
LUA 06 62 A 06 63_1Art. 23 lit. b, Art. 24 lit. g und Art. 38 DBG; §§ 30 lit. b, 31 lit. g und 58 StG. Ob eine Versicherungsleistung, die gestützt auf einen privaten Unfall-Zusatzversicherungsvertrag ausgerichtet wird, als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Genugtuungsleistung zu behandeln ist, beurteilt sich anhand des konkreten Versicherungsvertrags.Invalidität; Invaliditätsentschädigung; Unfall; Integrität; Genugtuung; Erwerb; Integritätsentschädigung; Bleibend; Steuer; Verwaltungsgericht; Nachteil; Beschwerde; Versicherungsvertrag; Urteil; Bleibende; Körperliche; Leistung; Beschwerdeführer; Zahlung; Einkommen; Gesundheitliche; Nachteile; Bundesgesetz; Verwaltungsgerichts; Gliedertaxe; Immaterielle; Beeinträchtigung; Einkünfte; Bundessteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 100Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. Die Invalidität gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gemeint ist dabei die Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn und nicht der konkrete wirtschaftliche Nachteil, den eine versicherte Person als Folge des Unfalles erleidet. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Invalidität nicht nach der sog. Gliedertaxe, sondern nach der Generalklausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen ist, sofern in der Klausel vom Ausmass der Invalidität die Rede ist. Die Parteien können freilich vereinbaren, dass der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt wird; Verneinung einer solchen Abrede im konkreten Fall (E. 1 und 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Invalidität; Versicherung; Vertrag; Generalklausel; Urteil; Beruf; Gliedertaxe; Bundesgericht; Beeinträchtigung; Handelsgericht; Vertrages; Unfall; Berücksichtigung; Berufung; Ausmass; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsvertrag; Erwerbsunfähigkeit; Grundsätze; Körperlichen; Erwerbsfähigkeit; Bundesgerichts; Klagte; Gemeint; Auswirkungen; Abstrakte; Bleibend
122 III 118Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d). Vertrag; Versicherung; Anzeigepflicht; Gefahrstatsache; Antrag; Vertrages; Auslegung; Abschluss; Gefahrstatsachen; Rücktritt; Schaden; Handelsgericht; Versicherungsvertrag; Beklagten; Verletzung; Antragsformular; Recht; Bestimmungen; Hinweis; Versicherungsgesellschaft; Vertragsbestimmung; Versicherungsnehmer; Vertragsbestimmungen; Unklarheitsregel; Erhebliche; Risiko; Urteil; Stellung; Eintritt
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