Art. 98 OR vom 2023
Art. 98
1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes
1. Im Allgemeinen
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 257 | Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). | Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Anspruch; Mängel; Nachbesserung; Rechtskraft; Besteller; Kostenvorschussurteil; Unternehmer; Entschieden; Beschwerde; Kostenvorschusses; Abrechnung; Vorinstanz; Nachforderung; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Werkvertrag; Klage; Beurteilt; Hinweis; Vorschussprozess; Handelsgericht; Mängelbeseitigung; Erwägungen; GAUCH |
130 III 302 | Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).
| L'usufruit; Usufruitier; L'usufruitier; Propriétaire; Nu-propriétaire; Chose; Entre; Intérêt; Faire; Exécution; Droit; Prétention; Travaux; Mesure; Ordinaire; Prétentions; BAUMANN; Mettre; Autoriser; Intérêts; Durée; Obligation; Selon; L'exécution; Ordinaires; Frais; Comme; Substitution; Gestion; Contre |