Art. 98 MWSTG vom 2023
Art. 98
Verletzung von Verfahrenspflichten
Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
- b.
- trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
- c.
- die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
- d.
- Sicherheiten nicht gehörig leistet;
- e.
- Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
- f.
- trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
- g.
- in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
- h.
- durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
- i.
- trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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