1 Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911313 anerkannten Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz fortführen wollen, haben dies dem BAG spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Gleichzeitig haben sie die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung zur Genehmigung nach den Artikeln 61 Absatz 4 und 76 Absatz 4314 einzureichen.
2 Krankenkassen, deren Tätigkeitsbereich sich nach bisherigem Recht auf einen Betrieb oder einen Berufsverband beschränkte, können die Taggeldversicherung weiterhin in diesem beschränkten Rahmen durchführen. Sie haben dies in der Mitteilung nach Absatz 1 anzuführen.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufteilung des bisherigen Vermögens der Krankenkassen auf die nach neuem Recht weitergeführten Versicherungen.
313 [BS 8 281]
314 Heute: den Art. 61 Abs. 5 und 76 Abs. 4.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 V 490 | Art. 67 ff., Art. 70 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 KVG: Deckungsumfang in der freiwilligen Taggeldversicherung; Zügerrecht. - Da das Gesetz für die freiwillige Taggeldversicherung keine Mindesthöhe des Taggeldes vorsieht, bleibt dem Versicherer hinsichtlich des Deckungsumfangs grundsätzlich die volle Freiheit gewahrt. - Auf Grund des Zügerrechts ist eine Krankenkasse verpflichtet, das Taggeld im bisherigen Umfang weiter zu versichern, auch wenn das von ihr reglementarisch angebotene Taggeld niedriger ist. | Taggeld; Taggeldversicherung; Versicherung; Versicherer; Krankenversicherer; Züger; Versichern; Taggeldes; Höhe; Krankenkasse; Firma; Person; Franken; Beschwerde; Biete; Recht; Anspruch; Krankenversicherung; Freiwillige; Freizügigkeit; Soziale; LAMal; Reglementarisch; Versicherbaren; Sanitas; Versicherungsdeckung; Beschränken; Höchstbetrag; Taggelder; Zügerrecht |