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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 98 IPRG vom 2022

Art. 98 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 98

1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein sol­cher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklag­ten zustän­dig.

2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.56

56 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umse­t­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

3. Kulturgut >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 98 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110003HerausgabeanspruchBeweis; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Klägers; Kunst; Galerie; Beweisverfahren; Bildes; Russisch; Russische; Zeuge; Befragung; Partei; Umstände; Besitz; Rufungsverfahren; Berufungsverfahren; Entscheid; Bezug; Aussage; Geboten; Gutachten; Gemälde; Klage; Treffe; Diebstahl
GRKSK-17-47definitive RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Entscheid; Beschwerdeführerin; Gericht; Gericht; Rechtsöffnung; Tenstein; Verfahren; Liechtensteinische; Treibung; Richter; Verfahren; Liechtensteinischen; Partei; Instanz; Entscheidung; Klage; SchKG; Abkommen; Fürstliche; Urteil; Schwerdegegnerin; Verhandlung; Fürstlichen; Schweiz
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