1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.
2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.56
56 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
3. Kulturgut >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB110003 | Herausgabeanspruch | Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Klägers; Kunst; Galerie; Beweisverfahren; Bildes; Russisch; Russische; Zeuge; Befragung; Partei; Umstände; Besitz; Rufungsverfahren; Berufungsverfahren; Entscheid; Bezug; Aussage; Geboten; Gutachten; Gemälde; Klage; Treffe; Diebstahl |
GR | KSK-17-47 | definitive Rechtsöffnung | Beschwerde; Recht; Entscheid; Beschwerdeführerin; Gericht; Gericht; Rechtsöffnung; Tenstein; Verfahren; Liechtensteinische; Treibung; Richter; Verfahren; Liechtensteinischen; Partei; Instanz; Entscheidung; Klage; SchKG; Abkommen; Fürstliche; Urteil; Schwerdegegnerin; Verhandlung; Fürstlichen; Schweiz |