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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 98 AIG vom 2020

Art. 98 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 98 Aufgabenverteilung

1 Das SEM ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

2 Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.2

3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.


1 SR 192.12
2 Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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