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Obligationenrecht (OR)

Art. 978 OR vom 2023

Art. 978 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 978

1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

2 Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gericht­liches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

B. Einreden des Schuldners
I. Im Allgemeinen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 978 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB140037Aberkennungsklage / unentgeltiche RechtspflegeRecht; Beschwerde; Zahlung; Konto; Vorinstanz; Liegenschaft; Uster; Beklagten; Liegenschaften; Unentgeltliche; Betreibung; Forderung; Schuldbriefe; Betrag; Rechtspflege; Erwähnt; Forderung; Darlehen; Aberkennungs; Partei; Rechtsöffnung; Grundbuch; Gelte; Gutschrift; Erwähnte; Erwähnten; Unterlagen; Bezirksgericht; Darlehens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
84 II 281Inhaberpapiere. Art. 978 und 979 OR. 1. Der Inhaber, der vom Eigentümer ein Inkassomandat mit Ermächtigung zur Einforderung im eigenen Namen erhalten hat, ist der Berechtigte im Sinn von Art. 978 OR. 2. In diesem Falle sind die dem Schuldner persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehenden Einreden, die er nach Art. 979 Abs. 1 OR der Forderung aus dem Inhaberpapier entgegensetzen kann, diejenigen, die ihm gegen den auf Grund des Inkassomandates handelnden Inhaber zustehen. Porte; Porteur; Droit; Titre; Droits; Obligations; Qu'il; Lausanne; Action; Comme; Ayant; Titres; Propriétaire; Pouvoir; Exerce; Poursuit; Société; Faire; Débiteur; Qualité; Poursuite; L'UBS; Intérêt; Mandat; Actions; Créancier; Contre; Mobilière; Capital
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