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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 978 OR de 2022

Art. 978 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 978

1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme cons­tate que chaque porteur en sera reconnu comme l’ayant droit.

2 Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciai­res ou de police lui en ont fait défense.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 978 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB140037Aberkennungsklage / unentgeltiche RechtspflegeRecht; Beschwerde; Zahlung; Konto; Vorinstanz; Liegenschaft; Uster; Beklagten; Liegenschaften; Unentgeltliche; Betreibung; Forderung; Schuldbriefe; Betrag; Rechtspflege; Erwähnt; Forderung; Darlehen; Aberkennungs; Partei; Rechtsöffnung; Grundbuch; Gelte; Gutschrift; Erwähnte; Erwähnten; Unterlagen; Bezirksgericht; Darlehens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
84 II 281Inhaberpapiere. Art. 978 und 979 OR. 1. Der Inhaber, der vom Eigentümer ein Inkassomandat mit Ermächtigung zur Einforderung im eigenen Namen erhalten hat, ist der Berechtigte im Sinn von Art. 978 OR. 2. In diesem Falle sind die dem Schuldner persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehenden Einreden, die er nach Art. 979 Abs. 1 OR der Forderung aus dem Inhaberpapier entgegensetzen kann, diejenigen, die ihm gegen den auf Grund des Inkassomandates handelnden Inhaber zustehen. Porte; Porteur; Droit; Titre; Droits; Obligations; Qu'il; Lausanne; Action; Comme; Ayant; Titres; Propriétaire; Pouvoir; Exerce; Poursuit; Société; Faire; Débiteur; Qualité; Poursuite; L'UBS; Intérêt; Mandat; Actions; Créancier; Contre; Mobilière; Capital
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