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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 978OR from 2022

Art. 978 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 978

1 A negotiable security is deemed a bearer security if the wording or form of the instrument shows that the current bearer is recognised as the beneficiary.

2 However, the obligor is no longer permitted to pay if subject to an attachment order served by a court or the police.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 978 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB140037Aberkennungsklage / unentgeltiche RechtspflegeRecht; Beschwerde; Zahlung; Konto; Vorinstanz; Liegenschaft; Uster; Beklagten; Liegenschaften; Unentgeltliche; Betreibung; Forderung; Schuldbriefe; Betrag; Rechtspflege; Erwähnt; Forderung; Darlehen; Aberkennungs; Partei; Rechtsöffnung; Grundbuch; Gelte; Gutschrift; Erwähnte; Erwähnten; Unterlagen; Bezirksgericht; Darlehens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
84 II 281Inhaberpapiere. Art. 978 und 979 OR. 1. Der Inhaber, der vom Eigentümer ein Inkassomandat mit Ermächtigung zur Einforderung im eigenen Namen erhalten hat, ist der Berechtigte im Sinn von Art. 978 OR. 2. In diesem Falle sind die dem Schuldner persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehenden Einreden, die er nach Art. 979 Abs. 1 OR der Forderung aus dem Inhaberpapier entgegensetzen kann, diejenigen, die ihm gegen den auf Grund des Inkassomandates handelnden Inhaber zustehen. Porte; Porteur; Droit; Titre; Droits; Obligations; Qu'il; Lausanne; Action; Comme; Ayant; Titres; Propriétaire; Pouvoir; Exerce; Poursuit; Société; Faire; Débiteur; Qualité; Poursuite; L'UBS; Intérêt; Mandat; Actions; Créancier; Contre; Mobilière; Capital
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