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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 977 CCS dal 2021

Art. 977 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 977 E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / IV. Rettificazioni E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni / IV. Rettificazioni

IV. Rettificazioni1

1 L’ufficiale del registro non può eseguire una rettificazione senza il consenso scritto degli interessati, se non per disposizione del giudice.

2 Invece di rettificarla, si può cancellare l’iscrizione erronea e farne una nuova.

3 La correzione di meri errori di scritturazione si fa d’officio, a norma di analogo regolamento da emanarsi dal Consiglio federale.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 977 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 16Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652, 654 Abs. 1, 657 Abs. 1 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden einfachen Gesellschaft ohne Liquidation. Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden (Akkreszenz).

Gesellschaft; Gesellschafter; Grundbuch; Grundstück; Einfache; Liquidation; Einfachen; Hayoz; Meier; Eigentum; Vereinbarung; Austritt; Gemeinschaft; Grundstücke; Hayoz; Schriftliche; Haab; Stockwerkeigentum; Anwachsung; Auflösung; Stockwerkeigentumsgrundstücke; Beurkundung; Alleineigentum; Vorliegen; Gesamthandverhältnis; Gesellschaftsvermögen; Gesamteigentümer; Vorliegenden; Verbleibende; Recht
LUOG 1996 15Art. 13 Abs. 1 GBV; Art. 652 und 977 Abs. 1 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR; § 201 Abs. 2 VRG.

Ausserbuchliches Ausscheiden eines einfachen Gesellschafters aus einem Gesamthandverhältnis an einem Grundstück durch Kündigung ohne Liquidation der einfachen Gesellschaft (Fortsetzungsklausel).

Anforderungen an die schriftlichen Erklärungen aller Beteiligten zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch: Eine zusätzliche Austrittsvereinbarung nach Ausübung des Gestaltungsrechtes in Form der schriftlichen Kündigungserklärung kann grundbuchrechtlich nicht verlangt werden.

Anforderungen an die Anwaltsvollmacht bei Anmeldung des Austritts zwecks Streichung des früheren Gesellschafters im Grundbuch.

Parteientschädigung im Grundbuchbeschwerdeverfahren nur, wenn dem Grundbuchamt grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können.

(Präzisierung der Praxis)

Gesellschaft; Gesellschafter; Grundbuch; Einfache; Kündigung; Trete; Schriftliche; Austritt; Gesellschafters; Verbleibenden; Streichung; Wille; Einfachen; Willen; Grundbuchamt; Beschwerdeführerinnen; Willenserklärung; Gesellschaftsvertrag; Gesellschaftern; Grundstück; Ausscheiden; Gesellschaftsvermögen; Fortsetzung; Schriftlichen; Vater; Austritts; Ehemann; Abfindung; Vertrag

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Anmeldung; Handwerkerpfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Schumacher; Pfandgläubigers; Pfandrechts; Anordnung; Grundbuchverwalter; Recht; Grundpfand; Datum; Grundbuchamt; Vorgenommen; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Instanz; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 346Art. 46 OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV; Berichtigung des Grundbuches. Die Berichtigung des Grundbuches im Verfahren gemäss Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV ist keine zivilrechtliche (Art. 46 OG), sondern eine administrative Streitigkeit (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann daher nicht mit Berufung, sondern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Im Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. Demgegenüber ist eine administrative Berichtigung stets dann ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen des unrichtigen Grundbucheintrages das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist (E. 2). Grundbuch; Berichtigung; Administrative; Parzelle; Grundstück; Eintrag; Recht; Grundbuchberichtigung; Urteil; Berichtigungsverfahren; Eintragung; Kanton; Verfahren; Materiell; Unrichtig; Obergericht; Dritterwerber; Grundbuchwirkung; Grundbuchberichtigungsklage; Bundes; Unrichtige; Versehen; Berufung; Grundbuchverwalter; Positive; Verfügung; Unrichtigen; Anmeldung; Grundbuches

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2011
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