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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 976 CCS dal 2022

Art. 976 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 976

649

L’ufficio del registro fondiario può cancellare d’ufficio un’iscrizione se:

1.
è limitata nel tempo e ha perso ogni valore giuridico per sca­denza del termine;
2.
concerne un diritto che non si può cedere e non si trasmette per successione di cui è titolare una persona defunta;
3.
per ragioni territoriali, essa non può concernere il fondo in questione;
4.
concerne un fondo perito.

649 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 976 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Raten; Scheidungsurteil; Grundbuch; Bezirksgerichtes; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Partei; Anträge; Erstinstanzlich; Prozesskosten; Urteil; Beklagten; Angefochtenen; Erneute; Beschwerde
SGBE.2012.15Entscheid Art. 15 Abs. 2 und Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2), Art. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB (sGS 911.1). Für Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes gelten die zivilprozessualen Bestimmungen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 5. Juni 2012, BE.2012.15). Beschwerde; Richte; Entscheid; Verfahren; Einzelrichter;Grundbuchamt; Rechts; Departement; Verfügung; EG-ZGB; Zivilprozessordnung; Einzelrichterin; Bestimmungen; Kantonsgerichts; Januar; Innern; Beschwerdeinstanz; Zuständigen; Verfügungen; Departementes; Miteigentümergemeinschaft; Kantonale; Gesetz; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Entscheide; Anwendbar; Erlasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; Beschwerde; SCHMID; Verfahren; STEINAUER; Verloren; Voraussetzung; Eigentümer; Justiz; Rechtskraft; Vorzunehmen; HENRI; Beschwerdefähigen; Grundbuchverwalters; JÜRG; Grundstücks; Klage; Justizkommission; Luzern; Vollzogene; Beseitigung; Rechtsvorschlages; Etwa:; Ordentlichen; Eintragung
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