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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 976 ZGB vom 2020

Art. 976 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9761E. Löschung und Änderung der Einträge / III. Erleichterte Löschung / 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

III. Erleichterte Löschung

1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1.
befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2.
ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3.
das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4.
ein untergegangenes Grundstück betrifft.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 976 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Raten; Scheidungsurteil; Grundbuch; Bezirksgerichtes; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Partei; Anträge; Erstinstanzlich; Prozesskosten; Urteil; Beklagten; Angefochtenen; Erneute; Beschwerde
SGBE.2012.15Entscheid Art. 15 Abs. 2 und Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2), Art. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB (sGS 911.1). Für Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes gelten die zivilprozessualen Bestimmungen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 5. Juni 2012, BE.2012.15). Beschwerde; Richte; Entscheid; Verfahren; Einzelrichter;Grundbuchamt; Rechts; Departement; Verfügung; EG-ZGB; Zivilprozessordnung; Einzelrichterin; Bestimmungen; Kantonsgerichts; Januar; Innern; Beschwerdeinstanz; Zuständigen; Verfügungen; Departementes; Miteigentümergemeinschaft; Kantonale; Gesetz; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Entscheide; Anwendbar; Erlasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; Beschwerde; SCHMID; Verfahren; STEINAUER; Verloren; Voraussetzung; Eigentümer; Justiz; Rechtskraft; Vorzunehmen; HENRI; Beschwerdefähigen; Grundbuchverwalters; JÜRG; Grundstücks; Klage; Justizkommission; Luzern; Vollzogene; Beseitigung; Rechtsvorschlages; Etwa:; Ordentlichen; Eintragung
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