II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag1
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180018 | Grundbuchberichtigung | Berufung; Gericht; Grundbuch; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Klage; Bezirksgericht; Eingabe; Anträge; Vorinstanzliche; Bundesgericht; Beschwerde; Meilen; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlichen; Kantons; Unentgeltliche; Oberrichter; Erwägung; Rechtspflege; Gesuch; Grundbuchberichtigung; Gerichtskosten; Gerecht; Parteientschädigungen |
ZH | LB140058 | Forderung | Berufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Raten; Scheidungsurteil; Grundbuch; Bezirksgerichtes; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Partei; Anträge; Erstinstanzlich; Prozesskosten; Urteil; Beklagten; Angefochtenen; Erneute; Beschwerde |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/133 | Urteil Steuerrecht, Grundstückgewinnsteuer, Art. 134 StG (sGS 811.1).Der Gewinn, der aus der Veräusserung der Liegenschaft realisiert wurde, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, obwohl der zu Grunde liegende Vermögensübertragungsvertrag ungültig ist und somit keine zivilrechtlich gültige Übertragung vorliegt; der Mangel wird aber von keiner Partei geltend gemacht, sodass keine Veranlassung besteht, der wirtschaftlichen Realität die steuerliche Anerkennung zu versagen.Der Nachweis höherer Anlagekosten gelang dem Pflichtigen auch im Beschwerdeverfahren nicht (Verwaltungsgericht, B 2012/133).Urteil vom 9. Oktober 2013Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle, Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners In SachenX.Y.,Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendGrundstückgewinnsteuerhat das Verwaltungsgericht festgestellt: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufwendungen; Recht; Grundstück; Liegenschaft; Anlagekosten; Grundstückgewinn; Erwerb; Grundstückgewinnsteuer; Entscheid; Vermögensübertragung; Vorinstanz; Veranlagung; Übertragung; Gewinn; Einsprache; Grundbuch; Beschwerdegegner; Gemachten; Eintrag; Nebenkosten; Wertvermehrend; Beweis; Wertvermehrende; Kanton; Verwaltungsgericht; Geschäft; Handelsregister |
BS | VD.2015.179 (AG.2016.674) | Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BGer 2C_1041/2016 vom 28. September 2017) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Erwerb; Bewilligung; Aktien; Feststellung; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Grundstück; Bewilligungspflicht; Staats; Verfügungen; Person; Akten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Angefochtene; Gericht; Behörde; Verfahren; Angefochtenen; Verwaltung; Grundstücke; Verfahren; Bewilligungspflichtig; Personen; Verwaltungs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 293 (5A_664/2010) | Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). | Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag |
133 III 641 (5A_175/2007) | Art. 975 Abs. 1 ZGB; Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigungsklage. Die Grundbuchberichtigungsklage ist grundsätzlich einzig zur Korrektur von Einträgen, die von Anfang an ungerechtfertigt sind, zulässig. Der nachträgliche Hinfall des Rechtstitels, auf welchen sich der Eintrag stützt, lässt diesen nicht ungerechtfertigt werden: Die Erhebung der Grundbuchberichtigungsklage mit dem Zweck, die früher geltende Rechtslage des Grundstücks wiederherzustellen, fällt ausser Betracht (E. 3). | Azione; Della; Fondi; Registro; Fondiario; Diritto; Cancellazione; Dell'; Servitù; Rettifica; Tratto; Iscrizioni; Diritti; Ricorrenti; Iscrizione; Propri; Reali; Fondo; HENRI; Cit; Civile; Chiedere; Contratto; Unicamente; L'azione; Convenuta; Petizione; Corte; Rogito |