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Code civil suisse (CC)

Art. 974 CC de 2021

Art. 974 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 974 D. Effets / II. Effets de l’inscription / 3. À l’égard des tiers de mauvaise foi

3. À l’égard des tiers de mauvaise foi

1 Lorsqu’un droit réel a été inscrit indûment, l’inscription ne peut être invoquée par les tiers qui en ont connu ou dû connaître les vices.

2 L’inscription est faite indûment, lorsqu’elle a été opérée sans droit ou en vertu d’un acte juridique non obligatoire.

3 Celui dont les droits réels ont été lésés peut invoquer directement contre les tiers de mauvaise foi l’irrégularité de l’inscription.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 974 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 10/2015/2 Insichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats - Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. Ein Grundstückskauf, der für die eine Vertragspartei von einem auch für die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und für die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangehörigen unterzeichnet wird, bildet ein ungültiges Insichgeschäft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu löschen (E. 4.3-4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag über eine Halle auf dem Grundstück stellt ein ungültiges Insichgeschäft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundstückskaufvertrag ungültig ist, fehlt es an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Mietzinszahlungen. Die Empfängerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). Für den Schaden haftet auch das an den ungültigen Insichgeschäften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3). Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Geschäft; Insichgeschäft; Grundstück; Gültig; Berufungsbeklagten; Vertrag; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Grundstücks; Recht; Verwaltungsrat; Ungültig; Unzulässige; Geschäfts; Vertreter; Nachteilig; Interesse; Doppelvertretung; Gefahr; Benachteiligung; Schaden; Ungerechtfertigt; Schloss; Verwaltungsrats; Zeichnungsberechtigt; Mittelbar; Gesellschaft
GRZF-07-88Löschung Fuss- und FahrwegrechtRecht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Fungsbeklagte; Schaftliche; Interesse; Berufungsbeklagte; Parz; Wirtschaftliche; Stall; Berechtigte; Urteil; Glaube; Trags; Eigentümer; Heustall; Erwerb

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 440Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Erworben; Rechtsvorgänger; Grundstücken; Glauben; Mangel; Forderung; Nichtig; Personen; Stellung; Klage; Gültig; Berufung; Uitikon; Gutgläubigen; Schweiz
105 II 188Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Zusammenhang; Treuco; Studer; Geschäftliche; Sanierung; Handelsregister; Geschäftlichen; Verkehr; Berufung; Geschäftsbetrieb; Aufbewahrung; Hinterlegung; Erfüllt; Luftseilbahn; Konkurseröffnung; Wiler/Lötschental; Pfandversicherten; Treuhandgesellschaft; Forderungen
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