Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordrepapier erklärt ist.
B. Ausweis über das Gläubigerrecht >I. In der Regel >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180080 | Forderung | Anleihe; Anleihen; Tionen; Recht; Anleihensobligation; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Verjährung; Urkunde; Klagte; Klagten; Obligation; Beklagten; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Risch; Auflage; Investmentfonds; Obligationär; Obligationen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 166 | Art. 974 ff. OR. Rechtsnatur des Sparheftes. - Ein Sparheft mit eindeutiger Präsentationsklausel ist als Wertpapier zu qualifizieren (E. 2). - Folgerungen aus der Wertpapiereigenschaft eines Sparheftes für die Beurteilung von Auszahlungen, welche die Bank leistet, ohne sich das Heft vorlegen zu lassen (E. 3). | Sparheft; Wertpapier; Sparhefts; Auszahlung; Schuld; Vorweisung; Urkunde; Urteil; Handelsgericht; JÄGGI; Recht; Verlangte; Auszahlungen; Wertpapiere; Schuldner; Gläubiger; Therese; Sparhefte; Vollmacht; Wertpapiers; Sparheftberechtigte; Präsentationsklausel; GLÜCKSMANN; Auffassung; Handelsgerichts; Heftes; Rückerstattung; Betrag; |