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Obligationenrecht (OR)

Art. 974 OR vom 2023

Art. 974 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 974

Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordre­papier erklärt ist.

B. Ausweis über das Gläubiger­recht >I. In der Regel >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 974 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Tionen; Recht; Anleihensobligation; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Verjährung; Urkunde; Klagte; Klagten; Obligation; Beklagten; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Risch; Auflage; Investmentfonds; Obligationär; Obligationen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 166Art. 974 ff. OR. Rechtsnatur des Sparheftes. - Ein Sparheft mit eindeutiger Präsentationsklausel ist als Wertpapier zu qualifizieren (E. 2). - Folgerungen aus der Wertpapiereigenschaft eines Sparheftes für die Beurteilung von Auszahlungen, welche die Bank leistet, ohne sich das Heft vorlegen zu lassen (E. 3). Sparheft; Wertpapier; Sparhefts; Auszahlung; Schuld; Vorweisung; Urkunde; Urteil; Handelsgericht; JÄGGI; Recht; Verlangte; Auszahlungen; Wertpapiere; Schuldner; Gläubiger; Therese; Sparhefte; Vollmacht; Wertpapiers; Sparheftberechtigte; Präsentationsklausel; GLÜCKSMANN; Auffassung; Handelsgerichts; Heftes; Rückerstattung; Betrag;
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