C. Öffentlichkeit des Grundbuchs
I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220022 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30. März 2015 | Berufung; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Beklagten; Partei; Parteien; Keigentümer; Recht; Angefochten; Tatsache; Jahresrechnung; Wohnfläche; Gericht; Verfahrens; Beschlüsse; Angefochtene; Bezirksgericht; Gerichtsnotorisch; Klägern; Wohnflächen; Liegenden; Erwägungen; Angefochtenen; Beschwerde; Interne; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Vorliegenden; Entscheid; Werden |
ZH | LB220023 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 27. März 2017 | Berufung; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Beklagten; Parteien; Stockwerkeigentümer; Recht; Angefochten; Beschluss; Tatsache; Wohnfläche; Angefochtene; Jahresrechnung; Gericht; Verfahrens; Liegenden; Wohnflächen; Angefochtenen; Erwägungen; Klägern; Bezirksgericht; Gerichtsnotorisch; Ziffer; Entscheid; Vorliegenden; Geleistet; Interne; Tatsachen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/8 | Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR | Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Beschwerdeführer; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Rechtlich; Tiefbauamtes; Verfahren; Vorinstanz; Gehör; Auf/vor; Verfügungen; Erteilung; Baurecht; Entscheid; Rechte; Gesuch; Gehörs; Grundstücks; Verletzung; Verwaltungsgericht; Nichtigkeit; Auflage; Privatrechtliche; Eigentümer |
BS | BES.2017.28 (AG.2017.680) | Nichtanhandnahme (BGer 6B_1314/2017 vom 15. August 2018) | Beschwerde; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Beschuldigten; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Basel; Anzeige; Aufgr; Anwalt; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Notar; Antrag; Berufsgeheimnisse; Auflage; Berufsgeheimnisses; Beschwerdeführers; Geheimnis; Interesse; Erblasser; Nichtanhandnahmeverfügungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 329 (4A_553/2015) | Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). | Baurecht; Beschwerde; Grundbuch; Baurechts; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Vermieter; Mieter; Nutzniessung; Eigentum; Recht; Untergang; Vorinstanz; Mietverhältnis; Vermieterin; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Bundesgericht; Zeitablauf; Voraussehbar; Beendigung; Entscheid; Eigentums; U-Gbbl |
132 III 603 | Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch. Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4). | Intérêt; été; Droit; Consultation; Recourante; Vente; Registre; Canton; Anonyme; être; Foncier; Société; Propriétaire; Celle; Fédéral; Contre; Juillet; Donné; était; Cantonal; Rapport; Avait; Parcelle; Propriété; Valoir; Celui; Donnée; Autre; Recours; L'art |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch | 2015 |
Arnet | Kommentar ZGB | 2012 |