E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 970 ZGB vom 2020

Art. 970 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9701C. Öffentlichkeit des Grundbuchs / I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme

C. Öffentlichkeit des Grundbuchs

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2.
den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3.
die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.

3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.

4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 970 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220022Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 30. März 2015Berufung; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Beklagten; Partei; Parteien; Keigentümer; Recht; Angefochten; Tatsache; Jahresrechnung; Wohnfläche; Gericht; Verfahrens; Beschlüsse; Angefochtene; Bezirksgericht; Gerichtsnotorisch; Klägern; Wohnflächen; Liegenden; Erwägungen; Angefochtenen; Beschwerde; Interne; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Vorliegenden; Entscheid; Werden
ZHLB220023Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 27. März 2017Berufung; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Beklagten; Parteien; Stockwerkeigentümer; Recht; Angefochten; Beschluss; Tatsache; Wohnfläche; Angefochtene; Jahresrechnung; Gericht; Verfahrens; Liegenden; Wohnflächen; Angefochtenen; Erwägungen; Klägern; Bezirksgericht; Gerichtsnotorisch; Ziffer; Entscheid; Vorliegenden; Geleistet; Interne; Tatsachen
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/8Urteil Gewässernutzungsrecht, Art. 11 GNG (sGS 751) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR Beschwerde; Beschwerdegegner; Grundstück; Recht; Beschwerdeführer; Sondernutzungsbewilligung; Bootshaab; Tiefbauamt; Verfügung; Konzession; Rechtlich; Tiefbauamtes; Verfahren; Vorinstanz; Gehör; Auf/vor; Verfügungen; Erteilung; Baurecht; Entscheid; Rechte; Gesuch; Gehörs; Grundstücks; Verletzung; Verwaltungsgericht; Nichtigkeit; Auflage; Privatrechtliche; Eigentümer
BSBES.2017.28 (AG.2017.680)Nichtanhandnahme (BGer 6B_1314/2017 vom 15. August 2018)Beschwerde; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Beschuldigten; Berufsgeheimnis; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Basel; Anzeige; Aufgr; Anwalt; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Notar; Antrag; Berufsgeheimnisse; Auflage; Berufsgeheimnisses; Beschwerdeführers; Geheimnis; Interesse; Erblasser; Nichtanhandnahmeverfügungen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Beschwerde; Grundbuch; Baurechts; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Vermieter; Mieter; Nutzniessung; Eigentum; Recht; Untergang; Vorinstanz; Mietverhältnis; Vermieterin; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Bundesgericht; Zeitablauf; Voraussehbar; Beendigung; Entscheid; Eigentums; U-Gbbl
132 III 603Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch. Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4). Intérêt; été; Droit; Consultation; Recourante; Vente; Registre; Canton; Anonyme; être; Foncier; Société; Propriétaire; Celle; Fédéral; Contre; Juillet; Donné; était; Cantonal; Rapport; Avait; Parcelle; Propriété; Valoir; Celui; Donnée; Autre; Recours; L'art

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2015
ArnetKommentar ZGB2012
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz