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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 97 VVG vom 2022

Art. 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 97

141

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Vorschriften, die nicht zuun­gunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 314Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG). Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf denjenigen Vertrag, mit dem die betrügerische Anspruchsbegründung in Zusammenhang steht (E. 2). Versicherung; Rücktritt; Recht; Versicherer; Wortlaut; Rücktritts; Vertrag; Kündigung; Versicherungsverträge; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Versicherungsverträgen; Rücktrittsrecht; Auslegung; Gesetzlich; Erbrachte; Rückforderung; Gesetzes; Versicherungsvertrag; Betrügerische; Berufung; Zweck; Denjenigen; Gesellschaft; Leistungen; Schweizerisches; Generelle
127 III 21Art. 9 VVG; Krankenzusatzversicherung. Gemäss Art. 9 VVG können bereits eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht versichert werden (sog. Rückwärtsversicherungsverbot). Hat der Versicherte vor Vertragsabschluss eine Krankheit erlitten, bei der nach medizinischer Erfahrung mit Rückfällen zu rechnen ist, ist das Ereignis bereits eingetreten, so dass Rückfälle nicht versicherbar sind. Versicherung; Krankheit; Vertrag; Krank; Ereignis; Vertragsschluss; Medizinische; Symptome; Polyarthritis; Erkrankung; Gefahr; Ausgebrochen; Schub; Chronisch; Bestehende; Zusatzversicherung; Tretene; Versicherungsgericht; Leiden; Zusatzversicherungen; Schloss; Untersuchung; Versicherungsvertrag; Teilweise; Künftige; Klage; Chronische; Urteil; Berufung; Wäre
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