Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen >BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 314 | Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG). Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf denjenigen Vertrag, mit dem die betrügerische Anspruchsbegründung in Zusammenhang steht (E. 2). | Versicherung; Rücktritt; Recht; Versicherer; Wortlaut; Rücktritts; Vertrag; Kündigung; Versicherungsverträge; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Versicherungsverträgen; Rücktrittsrecht; Auslegung; Gesetzlich; Erbrachte; Rückforderung; Gesetzes; Versicherungsvertrag; Betrügerische; Berufung; Zweck; Denjenigen; Gesellschaft; Leistungen; Schweizerisches; Generelle |
127 III 21 | Art. 9 VVG; Krankenzusatzversicherung. Gemäss Art. 9 VVG können bereits eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht versichert werden (sog. Rückwärtsversicherungsverbot). Hat der Versicherte vor Vertragsabschluss eine Krankheit erlitten, bei der nach medizinischer Erfahrung mit Rückfällen zu rechnen ist, ist das Ereignis bereits eingetreten, so dass Rückfälle nicht versicherbar sind. | Versicherung; Krankheit; Vertrag; Krank; Ereignis; Vertragsschluss; Medizinische; Symptome; Polyarthritis; Erkrankung; Gefahr; Ausgebrochen; Schub; Chronisch; Bestehende; Zusatzversicherung; Tretene; Versicherungsgericht; Leiden; Zusatzversicherungen; Schloss; Untersuchung; Versicherungsvertrag; Teilweise; Künftige; Klage; Chronische; Urteil; Berufung; Wäre |