Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen
1 Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.1
2 Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Artikel 47 und 71 Absatz 1 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 314 | Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG). Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf denjenigen Vertrag, mit dem die betrügerische Anspruchsbegründung in Zusammenhang steht (E. 2). | Versicherung; Rücktritt; Recht; Versicherer; Wortlaut; Rücktritts; Vertrag; Kündigung; Versicherungsverträge; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Versicherungsverträgen; Rücktrittsrecht; Auslegung; Gesetzlich; Erbrachte; Rückforderung; Gesetzes; Versicherungsvertrag; Betrügerische; Berufung; Zweck; Denjenigen; Gesellschaft; Leistungen; Schweizerisches; Generelle |
127 III 21 | Art. 9 VVG; Krankenzusatzversicherung. Gemäss Art. 9 VVG können bereits eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht versichert werden (sog. Rückwärtsversicherungsverbot). Hat der Versicherte vor Vertragsabschluss eine Krankheit erlitten, bei der nach medizinischer Erfahrung mit Rückfällen zu rechnen ist, ist das Ereignis bereits eingetreten, so dass Rückfälle nicht versicherbar sind. | Versicherung; Krankheit; Vertrag; Krank; Ereignis; Vertragsschluss; Medizinische; Symptome; Polyarthritis; Erkrankung; Gefahr; Ausgebrochen; Schub; Chronisch; Bestehende; Zusatzversicherung; Tretene; Versicherungsgericht; Leiden; Zusatzversicherungen; Schloss; Untersuchung; Versicherungsvertrag; Teilweise; Künftige; Klage; Chronische; Urteil; Berufung; Wäre |