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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 97 VVG vom 2020

Art. 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 97 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

1 Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.1

2 Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Artikel 47 und 71 Absatz 1 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 314Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG). Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf denjenigen Vertrag, mit dem die betrügerische Anspruchsbegründung in Zusammenhang steht (E. 2). Versicherung; Rücktritt; Recht; Versicherer; Wortlaut; Rücktritts; Vertrag; Kündigung; Versicherungsverträge; Versicherungsnehmer; Zusammenhang; Versicherungsverträgen; Rücktrittsrecht; Auslegung; Gesetzlich; Erbrachte; Rückforderung; Gesetzes; Versicherungsvertrag; Betrügerische; Berufung; Zweck; Denjenigen; Gesellschaft; Leistungen; Schweizerisches; Generelle
127 III 21Art. 9 VVG; Krankenzusatzversicherung. Gemäss Art. 9 VVG können bereits eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht versichert werden (sog. Rückwärtsversicherungsverbot). Hat der Versicherte vor Vertragsabschluss eine Krankheit erlitten, bei der nach medizinischer Erfahrung mit Rückfällen zu rechnen ist, ist das Ereignis bereits eingetreten, so dass Rückfälle nicht versicherbar sind. Versicherung; Krankheit; Vertrag; Krank; Ereignis; Vertragsschluss; Medizinische; Symptome; Polyarthritis; Erkrankung; Gefahr; Ausgebrochen; Schub; Chronisch; Bestehende; Zusatzversicherung; Tretene; Versicherungsgericht; Leiden; Zusatzversicherungen; Schloss; Untersuchung; Versicherungsvertrag; Teilweise; Künftige; Klage; Chronische; Urteil; Berufung; Wäre
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