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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 97 VRV vom 2021

Art. 97 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 97 Weisungen; Ausnahmen

(Art. 106 Abs. 1 SVG)

1 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In Einzelfällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, bewilligen.1

2 Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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