1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
2 Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.
3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK2-10-68 | Kostenüberbindung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; „D“; Verhalten; Staat; Verfahren; Rechtlich; Recht; Staatsanwalts; Verletzung; Graubünden; Schuldig; Hunde; Verfahrens; Einstellung; Angeschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahrenskosten; Sorgfalt; Verletzt; Schaden; Kantons; Verfahren; „C“; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Bundesgericht; Angeschuldigten |
GR | SB-08-44 | Verletzung von Verkehrsvorschriften | Beruf; Berufung; Fahrzeug; Gericht; Fungskläger; Berufungskläger; Lizei; Urteil; Kreisamt; Aussage; Beweis; Bezirksgericht; Polizei; Akten; Rechte; Recht; Plessur; Kantons; Ausfahrt; Sachverhalt; Schuldig; Vorinstanz; Letzung; Berufungsklägers; Rechten; Bezirksgerichts; Überhol; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 11 (6B_608/2015) | Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). | Urteil; Befehl; Einsprache; Verfügung; Verjährung; Erstinstanzliches; Bundes; Bescheid; Verwaltung; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Beschwerde; Erhoben; Prozessordnung; Bezirksgericht; Urteils; Grundlage; Kontradiktorischen; Umfassenden; Erfüllt; Erwägungen; Befehls; Verfolgungsverjährung; Kantons |
139 IV 62 (6B_771/2011) | Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5). | Verjährung; Recht; Urteil; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Gericht; Ausfällung; Bescheid; Erstinstanzlichen; Freisprechende; Rechtsmittel; Erkenntnis; Verjährungsfrist; Beschwerde; Verurteilende; Rechtsprechung; Schuldig; Gerichtliche; Verwaltung; Person; Einsprache; Urteile; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Botschaft;Respektive |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2012.39 | Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO). | Beschwerde; Zahlung; Beschwerdeführer; Zahlungen; Recht; Recht; Verjährung; Verteidigung; Limited; Konto; Beschlagnahmt; Beschlag; Verfahren; Gelder; Vermögenswerte; Ziffer; Beschlagnahme; Bundesgericht; Wiesen; Handlung; Amtlich; Ersatzforderung; Verfahren; Entscheid; Amtliche; Zusammenhang; AStGB |