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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 97 StPO vom 2023

Art. 97 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 97

Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren

Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrens­beteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 97 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-10-68KostenüberbindungBeschwerde; Beschwerdeführerin; „D“; Verhalten; Staat; Verfahren; Rechtlich; Recht; Staatsanwalts; Verletzung; Graubünden; Schuldig; Hunde; Verfahrens; Einstellung; Angeschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahrenskosten; Sorgfalt; Verletzt; Schaden; Kantons; Verfahren; „C“; Untersuchung; Einstellungsverfügung; Bundesgericht; Angeschuldigten
GRSB-08-44Verletzung von VerkehrsvorschriftenBeruf; Berufung; Fahrzeug; Gericht; Fungskläger; Berufungskläger; Lizei; Urteil; Kreisamt; Aussage; Beweis; Bezirksgericht; Polizei; Akten; Rechte; Recht; Plessur; Kantons; Ausfahrt; Sachverhalt; Schuldig; Vorinstanz; Letzung; Berufungsklägers; Rechten; Bezirksgerichts; Überhol; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 11 (6B_608/2015)Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). Urteil; Befehl; Einsprache; Verfügung; Verjährung; Erstinstanzliches; Bundes; Bescheid; Verwaltung; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Beschwerde; Erhoben; Prozessordnung; Bezirksgericht; Urteils; Grundlage; Kontradiktorischen; Umfassenden; Erfüllt; Erwägungen; Befehls; Verfolgungsverjährung; Kantons
139 IV 62 (6B_771/2011)Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5). Verjährung; Recht; Urteil; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Gericht; Ausfällung; Bescheid; Erstinstanzlichen; Freisprechende; Rechtsmittel; Erkenntnis; Verjährungsfrist; Beschwerde; Verurteilende; Rechtsprechung; Schuldig; Gerichtliche; Verwaltung; Person; Einsprache; Urteile; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Botschaft;Respektive

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2012.39Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO). Beschwerde; Zahlung; Beschwerdeführer; Zahlungen; Recht; Recht; Verjährung; Verteidigung; Limited; Konto; Beschlagnahmt; Beschlag; Verfahren; Gelder; Vermögenswerte; Ziffer; Beschlagnahme; Bundesgericht; Wiesen; Handlung; Amtlich; Ersatzforderung; Verfahren; Entscheid; Amtliche; Zusammenhang; AStGB
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