1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe164 bestraft.
Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).
164 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
4. Störung der militärischen Sicherheit.