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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 97 LTF de 2022

Art. 97 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 97

Établissement inexact des faits

1 Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l’art. 95, et si la correction du vice est susceptible d’influer sur le sort de la cause.

2 Si la décision qui fait l’objet d’un recours concerne l’octroi ou le refus de prestations en espèces de l’assurance-accidents ou de l’assurance militaire, le recours peut porter sur toute constatation incomplète ou erronée des faits.86

86 Nouvelle teneur selon le ch. IV 1 de la LF du 16 déc 2005, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2003; FF 2005 2899).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 97 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Gericht; MWSTG; Steuer; Galerie; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Bundes; Urteil; Sinne; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verlagerung; Verlagerungsverfahren; Busse; VStrR; Verfügung; Respektive
ZHRB210029Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)Beschwerde; Partei; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Parteientschädigung; Recht; Bestätigung; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Eingabe; Anhaltspunkt; Jahresrechnung; Sachverhalt; Gefährdung; Bundesgericht; Bringe; Erhebliche; Gericht; überschuldet; Kundenstamm; Anhaltspunkte; Erwägung; Tatsache; Beschluss; Frist; Begründung; Sicherheit; Missbräuchlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2009/53UrteilRechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Bau eines Spielplatzes, Nichtigkeit eines Entscheids trotz erheblicher Mängel verneint, Art. 88 und Art. 90 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit der gerügt wird, es habe eine bewilligungspflichtige Nutzungserweiterung eines Spielplatzes stattgefunden, rechtzeitig eingereicht worden ist (Verwaltungsgericht, B 2009/53). Beschwerde; Recht; Gemeinde; Beschwerdeführer; Baubewilligung; Beschwerdegegnerin; Gemeinderat; Recht; Entscheid; Hartplatz; Baudepartement;Rechtsverweigerung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Spiel; Baubewilligungsverfahren; Basketball; Handball; Anlage; Rekurs; Träglich; Hartplatzes; Vorinstanz; Gemeinderats; Bewilligt; Bundesgericht; Rechtsmittel; Spielplatz
LUS 09 124Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält.Gutachten; Bundesgericht; Abklärung; Urteil; Qualität; Rechtsprechung; MEDAS; Beweis; Sozialversicherung; Sachverhalts; Gericht; BG-Urteil; Geschäftsbericht; Rechtlich; Bundesgerichts; Abklärungen; Hinweis; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Gewährleistet; Getroffenen; Nunmehr; Sachverhaltsabklärung; Fankhauser; Zweifel; Sachverhaltes; Zielen; Regel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 39 (6B_727/2020)
Regeste
Art. 117 StGB ; Art. 26 Abs. 2 HMG ; fahrlässige Tötung (Freispruch), Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bzw. Arznei- sowie Nahrungsmitteln bekannt sind (E. 2.4.1). Der Arzt muss sich sorgfältig ein Bild machen, was dem Patienten fehlt, und welche Therapieformen geeignet sind. Üblicherweise verlangt die ärztliche Sorgfalt die Durchführung einer Anamnese. Über die Art der im Einzelfall erforderlichen Anamnese lassen sich keine allgemeingültigen Angaben machen. Zur Durchführung der Heilbehandlung ist in der Regel die Mitwirkung des Patienten erforderlich. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um blosse Obliegenheiten. Wirkt der Patient bei der Behandlung nicht mit, braucht der Arzt jedoch nicht tätig zu werden (E. 2.4.2).
Patient; Beschwerde; Hinweis; Beschwerdegegner; Patienten; Patientin; Hinweise; Verschreibung; Allergie; Medikament; Medizinisch; Cefuroxim; Medizinische; Medizinischen; Behandlung; Sorgfalt; Antibiotika; Asthma; ärztliche; Hinweisen; Arznei; Verschrieb; Arzneimittel; Heilmittel; Über; Medikamente; Sorgfaltspflicht; Allergien; Recht
147 V 450 (9C_625/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
Pflege; Beschwerde; Pflegeminute; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Beschwerdeführer; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Schlüssel; Tarif; Stadt; Betreuungs; KLV-Schlüssel; Vollkosten; Recht; Pflegeheim; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Restfinanzierung; Wirtschaftlich; Höhere; Pflegeminutentarif; Kantonale; Bundes; Pflegeleistungen; Personal; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1287/2010Krankenversicherung (Übriges)Beschwerde; Täler; Tarif; Klinik; Bundes; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Spitäler; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Spital; Leistung; Vorinstanz; Recht; Permanence; Verfahren; Kanton; Benchmark; Privatspitäler; Partei; Liegende; Kantons; Stellung; Linde; Kostendeckungsgrad
BVGE 2014/3Tarife der LeistungserbringerTarif; Leistung; Spital; Spitäler; Bundes; Preis; Beschwerde; Betrieb; Leistungen; Kanton; Lehre; Leistungs; Forschung; Benchmark; Vorinstanz; Recht; Wirtschaftlich; Preisüberwachung; Wirtschaftliche; Wiesen; Stationär; Betriebskosten; Bundesrat; Stationäre; Abzug; Empfehlung; Benchmarking; Marking-relevante

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
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