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Code civil suisse (CC)

Art. 969 CC de 2023

Art. 969 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 969

1 Le conservateur est tenu de communiquer aux intéressés les opéra­tions auxquelles il procède sans qu’ils aient été prévenus; il avise en particulier de l’acquisition de la propriété par un tiers les titulaires dont le droit de préemption est annoté au registre foncier ou existe en vertu de la loi et ressort du registre foncier.661

2 Les délais pour attaquer ces opérations courent dès que les intéres­sés ont été avisés.

661 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

C. Publicité du registre foncier >I. Communication de renseignements et consultation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 969 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220012Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2022 (BA220002-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Erbteilung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Schwester; Gericht; Begründung; Obergericht; Aufsicht; Verfahren; Vorliegende; Winterthur; Beschluss; IVm; Grundbuchanmeldung; Beschwerdeführers; Grundstück; Anträge; Vorkaufsrecht; Verwaltungskommission; Partei; Beschwerdeführer; Unterschrift; Anzeige; Kantons; Geschäfts-Nr; Entscheid; Erwägungen; Obergerichts
ZHLB140087DienstbarkeitGrundstück; Grundbuch; Recht; Erbot; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Güterzusammenleg; Eintrag; Güterzusammenlegung; Servitut; Melioration; Parzelle; Beklagten; Grundstückes; Kat-Nr; Rechte; Eigentümer; Berufung; Erblassers; Parteien; Interessierende; Eintragung; Urteil; Dienstbarkeiten; Fentlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130005Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D)Grundbuch; Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Recht; Grundstück; Grundbuchamt; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Blatt; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Grundregister; Eintrag; Grundbuchbeschwerde; Quelle; Grundbuchberichtigungsklage; Anmeldung; Dielsdorf; Rechtsmittel; Entscheid; Eigentümer; Grundstückes; Kantons; Beschluss; Verwaltungskommission; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 503Kaufsrecht, Vormerkung im Grundbuch. Ein während der 10-jährigen Frist des Art. 683 Abs. 2 ZGB nicht ausübbares Kaufsrecht kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden. Kaufsrecht; Grundbuch; Recht; Kaufsrechts; Beschwerde; Eigentümer; Grundstück; Beschwerdeführer; Zweck; Kaufsrechtsberechtigte; Kaufsrechtes; Ausübbar; Grundstücks; Erwerber; Belasteten; Bundesgericht; Vormerkungsdauer; Grundbuchverwalter; Zeitlich; Regierungsrat; Frist; Zeitliche; Anspruch; Eintrete; Könne; Früheren; Liegenschaft; Eigentümers
83 II 517Ausübung des Vorkaufrechts. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB beginnt erst zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte von allen für seine Entschliessung beachtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages sichere Kenntnis erhalten hat. Vorkaufs; Beklagten; Vorkaufsrecht; Kaufvertrag; Ausübung; Grundbuch; Verkauf; Vorkaufsberechtigte; Wesentliche; Urteil; Preisig; Käufer; Kaufvertrage; Kenntnisnahme; Vorkaufsberechtigten; Menet; Vertrag; Kaufvertrages; Klage; Berechtigte; Frist; Verkäufer; Vorkaufsrechte; Grundbuchamt; Bewilligung; Bundesgericht; Vorkaufsrechts; Monatsfrist; Kaufsabschluss; Eintrag
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