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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 969 CCS dal 2021

Art. 969 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 969 B. Iscrizione / V. Comunicazione d’officio

V. Comunicazione d’officio

1 L’ufficiale del registro deve notificare agli interessati le operazioni che avvengono a loro insaputa; in particolare, comunica l’acquisto della proprietà da parte di un terzo alle persone il cui diritto di prelazione è annotato nel registro fondiario o è dato per legge e risulta dal registro fondiario.1

2 I termini stabiliti per contestarle decorrono dalla notificazione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 969 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220012Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2022 (BA220002-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Erbteilung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Schwester; Gericht; Begründung; Obergericht; Aufsicht; Verfahren; Vorliegende; Winterthur; Beschluss; IVm; Grundbuchanmeldung; Beschwerdeführers; Grundstück; Anträge; Vorkaufsrecht; Verwaltungskommission; Partei; Beschwerdeführer; Unterschrift; Anzeige; Kantons; Geschäfts-Nr; Entscheid; Erwägungen; Obergerichts
ZHLB140087DienstbarkeitGrundstück; Grundbuch; Recht; Erbot; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Güterzusammenleg; Eintrag; Güterzusammenlegung; Servitut; Melioration; Parzelle; Beklagten; Grundstückes; Kat-Nr; Rechte; Eigentümer; Berufung; Erblassers; Parteien; Interessierende; Eintragung; Urteil; Dienstbarkeiten; Fentlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130005Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D)Grundbuch; Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Recht; Grundstück; Grundbuchamt; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Blatt; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Grundregister; Eintrag; Grundbuchbeschwerde; Quelle; Grundbuchberichtigungsklage; Anmeldung; Dielsdorf; Rechtsmittel; Entscheid; Eigentümer; Grundstückes; Kantons; Beschluss; Verwaltungskommission; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 503Kaufsrecht, Vormerkung im Grundbuch. Ein während der 10-jährigen Frist des Art. 683 Abs. 2 ZGB nicht ausübbares Kaufsrecht kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden. Kaufsrecht; Grundbuch; Recht; Kaufsrechts; Beschwerde; Eigentümer; Grundstück; Beschwerdeführer; Zweck; Kaufsrechtsberechtigte; Kaufsrechtes; Ausübbar; Grundstücks; Erwerber; Belasteten; Bundesgericht; Vormerkungsdauer; Grundbuchverwalter; Zeitlich; Regierungsrat; Frist; Zeitliche; Anspruch; Eintrete; Könne; Früheren; Liegenschaft; Eigentümers
83 II 517Ausübung des Vorkaufrechts. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB beginnt erst zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte von allen für seine Entschliessung beachtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages sichere Kenntnis erhalten hat. Vorkaufs; Beklagten; Vorkaufsrecht; Kaufvertrag; Ausübung; Grundbuch; Verkauf; Vorkaufsberechtigte; Wesentliche; Urteil; Preisig; Käufer; Kaufvertrage; Kenntnisnahme; Vorkaufsberechtigten; Menet; Vertrag; Kaufvertrages; Klage; Berechtigte; Frist; Verkäufer; Vorkaufsrechte; Grundbuchamt; Bewilligung; Bundesgericht; Vorkaufsrechts; Monatsfrist; Kaufsabschluss; Eintrag
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