1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.684
2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
684 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
C. Öffentlichkeit des Grundbuchs >I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140087 | Dienstbarkeit | Grundstück; Grundbuch; Recht; Erbot; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Güterzusammenleg; Eintrag; Güterzusammenlegung; Servitut; Melioration; Parzelle; Beklagten; Grundstückes; Kat-Nr; Rechte; Eigentümer; Berufung; Erblassers; Parteien; Interessierende; Eintragung; Urteil; Dienstbarkeiten; Fentlich |
ZH | LB140058 | Forderung | Berufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Raten; Scheidungsurteil; Grundbuch; Bezirksgerichtes; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Partei; Anträge; Erstinstanzlich; Prozesskosten; Urteil; Beklagten; Angefochtenen; Erneute; Beschwerde |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB130005 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D) | Grundbuch; Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Recht; Grundstück; Grundbuchamt; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Blatt; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Grundregister; Eintrag; Grundbuchbeschwerde; Quelle; Grundbuchberichtigungsklage; Anmeldung; Dielsdorf; Rechtsmittel; Entscheid; Eigentümer; Grundstückes; Kantons; Beschluss; Verwaltungskommission; Oberrichter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 I 503 | Kaufsrecht, Vormerkung im Grundbuch. Ein während der 10-jährigen Frist des Art. 683 Abs. 2 ZGB nicht ausübbares Kaufsrecht kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden. | Kaufsrecht; Grundbuch; Recht; Kaufsrechts; Beschwerde; Eigentümer; Grundstück; Beschwerdeführer; Zweck; Kaufsrechtsberechtigte; Kaufsrechtes; Ausübbar; Grundstücks; Erwerber; Belasteten; Bundesgericht; Vormerkungsdauer; Grundbuchverwalter; Zeitlich; Regierungsrat; Frist; Zeitliche; Anspruch; Eintrete; Könne; Früheren; Liegenschaft; Eigentümers |
83 II 517 | Ausübung des Vorkaufrechts. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB beginnt erst zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte von allen für seine Entschliessung beachtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages sichere Kenntnis erhalten hat. | Vorkaufs; Beklagten; Vorkaufsrecht; Kaufvertrag; Ausübung; Grundbuch; Verkauf; Vorkaufsberechtigte; Wesentliche; Urteil; Preisig; Käufer; Kaufvertrage; Kenntnisnahme; Vorkaufsberechtigten; Menet; Vertrag; Kaufvertrages; Klage; Berechtigte; Frist; Verkäufer; Vorkaufsrechte; Grundbuchamt; Bewilligung; Bundesgericht; Vorkaufsrechts; Monatsfrist; Kaufsabschluss; Eintrag |