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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 967 ZGB vom 2023

Art. 967 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 967

1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.

2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.

3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

2. Bei Dienst­barkei­ten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Eintragung; Grundbuch; Hauptbuch; Beschwerde; Klage; Eigentum; Eigentums; Einschreibung; Eigentümer; Beschwerdeführer; Recht; Zeitpunkt; Schrieben; Grundstück; Anmeldung; Datum; Beschwerdegegner; Klageeinreichung; Erwerb; Passivlegitimation; Teilbd; Veräusserung; Erwerber; Grundbuchs; Eigentumsübergang; Stockwerkeinheit; Veräusserer; Grundstücks
111 II 42Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts angeordnete Grundbuchsperre kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn das kantonale Recht einen entsprechenden Anmerkungstatbestand vorsieht (E. 3). 3. Hat der Eigentümer bereits durch Anmeldung einer Eigentumsübertragung über das Grundstück verfügt, so vermag eine Grundbuchsperre die Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht mehr zu verhindern (E. 4). Grundbuch; Verfügung; Recht; Grundbuchs; Grundbuchsperre; Eintrag; Grundbuchamt; Beschwerde; Eintragung; Baden; Grundstück; Anmeldung; Einschreibung; Bundesgericht; Superprovisorisch; Verwaltungsgericht; Gericht; Eigentum; Grundbuchverwalter; Immobilien; Hauptbuch; Beachten; Angemeldet; Superprovisorische; Gerichtspräsident; Eigentumsübertragung; Gerichtspräsidenten; Kanton; Verwaltungsgerichts; Tagebuch
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