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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 967 OR de 2022

Art. 967 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 967

1 Pour transférer la propriété d’un papier-valeur ou le grever de quel­que autre droit réel, il faut dans tous les cas le transfert de possession du titre.

2 Il faut en plus pour les titres à ordre un endossement, et pour les titres nominatifs une déclaration écrite, qui ne sera pas nécessairement insérée sur le titre même.

3 La loi ou la convention peut prévoir, pour le transfert, la coopération d’autres per­sonnes, en particulier du débiteur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 967 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGesuch; Generalversammlung; Stelle; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Gesuchstellerin; Verwaltungsrat; Aktien; Ordentliche; Revision; Tragen; Verwaltungsrates; Gericht; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Gemäss; Durchführung; Mitglied; Namenaktien; Organisationsmangel; Revisionsstelle; Ausserordentliche; Adresse; Einzuberufen; Gründung; Zürich; Adresse; Einladung
ZHPS190247ArrestAktien; Arrest; Aktienzertifikat; Gläubigerin; Beschwerde; Schuldnerin; Treuhandverhältnis; Arrestbefehl; Einzelgericht; Eigentum; Entscheid; Arrestgesuch; Verfahren; Recht; Behauptet; Tatsachen; Recht; Erstinstanzliche; Aktienzertifikate; Beschwerdeführerin; Beanstandet; Eigentümer; Bundesgericht; Behauptung; Erwog; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Erstinstanzlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 350Art. 401 Abs. 1 OR; Übergang von Forderungsrechten. Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (E. 2). Aktie; Recht; Aktien; Legalzession; Gesellschaft; Auftrag; Beklagten; Rechte; Aktionär; General; Namenaktie; Übergang; Mitglied; Mitwirkungs; Generalversammlung; Erfüllt; Schweizer; Urteil; Voraussetzung; Aktienbuch; Mitgliedschaftsrechte; Handelsgericht; Forderungsrechten; Besitz; Gesetzes; Auftragsverhältnis; HEINI; Ausserordentlichen; Voraussetzungen
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Aktien; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Gesellschaft; Namenaktien; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Vinkulierte; Rechte; Echtes; Vermögensrechte; Liegenden; Verkäufer; Vorliegenden; Ausschluss; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigentümer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
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