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Obligationenrecht (OR)

Art. 967 OR vom 2021

Art. 967 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 967

1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.

2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.

3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

II. Indossierung>1. Form>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 967 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGesuch; Generalversammlung; Stelle; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Gesuchstellerin; Verwaltungsrat; Aktien; Ordentliche; Revision; Tragen; Verwaltungsrates; Gericht; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Gemäss; Durchführung; Mitglied; Namenaktien; Organisationsmangel; Revisionsstelle; Ausserordentliche; Adresse; Einzuberufen; Gründung; Zürich; Adresse; Einladung
ZHPS190247ArrestAktien; Arrest; Aktienzertifikat; Gläubigerin; Beschwerde; Schuldnerin; Treuhandverhältnis; Arrestbefehl; Einzelgericht; Eigentum; Entscheid; Arrestgesuch; Verfahren; Recht; Behauptet; Tatsachen; Recht; Erstinstanzliche; Aktienzertifikate; Beschwerdeführerin; Beanstandet; Eigentümer; Bundesgericht; Behauptung; Erwog; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Erstinstanzlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 350Art. 401 Abs. 1 OR; Übergang von Forderungsrechten. Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (E. 2). Aktie; Recht; Aktien; Legalzession; Gesellschaft; Auftrag; Beklagten; Rechte; Aktionär; General; Namenaktie; Übergang; Mitglied; Mitwirkungs; Generalversammlung; Erfüllt; Schweizer; Urteil; Voraussetzung; Aktienbuch; Mitgliedschaftsrechte; Handelsgericht; Forderungsrechten; Besitz; Gesetzes; Auftragsverhältnis; HEINI; Ausserordentlichen; Voraussetzungen
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Aktien; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Gesellschaft; Namenaktien; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Vinkulierte; Rechte; Echtes; Vermögensrechte; Liegenden; Verkäufer; Vorliegenden; Ausschluss; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigentümer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
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