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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 964 ZGB vom 2021

Art. 964 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 964 B. Eintragung / III. Voraussetzung der Eintragung / 1. Anmeldungen / b. Bei Löschungen

b. Bei Löschungen

1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 964 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1I 13 49Art. 976a ZGB. Voraussetzung der erleichterten Löschung eines Grundbucheintrags.Grundstück; Eintrag; Grundbuch; Bedeutungslos; Löschung; B; C; Person; Wahrscheinlich; Dienstbarkeiten; Grundbuchamt; D; Beschwerde; Grundstücke; Lastet; Fahrwegrecht; Grundeigentümer; Belasteten; Botschaft; Höchstwahrscheinlich; Gesetzgeber; Berechtigte; Parzellierung; übertragen; Vorzugehen; Unrecht; Voraussetzungen; Zustimmung; Abweisungsverfügung; Aufl
LUJK 10 43Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 76 Abs. 1 GBV. Keine Löschung des provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts von Amtes wegen, wenn der Anspruch gerichtlich eingeklagt, dem Grundbuchamt davon aber keine Mitteilung gemacht worden ist, dieses jedoch anderweitig von der Klageanhebung Kenntnis erhalten hat.Grundbuch; Bauhandwerker; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Eintrag; Klage; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrechts; Löschung; Recht; Definitiv; Amtes; Definitive; Frist; Schumacher; Anordnung; Entscheid; Schumacher; Klageanhebung; Mitteilung; Rechtzeitig; Richterliche; Kritik; Befristung; Anspruch; Unternehmer; Bundesgericht; Amtsgericht; Rechtsspruch; Gelöscht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; Propriété; Propriétaire; Copropriété; Propriétaires; Droit; étages; D'étage; Cit; Copropriétaires; Canton; D'étages; Foncier; Quelle; Autres; Déréliction; Radiation; Abandon; Renonciation; Celle; Cantonal; Ordinaire; Consid; Immeuble; Même; D'une; STEINAUER; Courant; Verzicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LIVERZürcher Kommentar, N. f. Art. 734 ZGB 1967
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