631 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 92 43 | § 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt. § 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht. | Steuer; Steuerverfahren; Ordnungsbusse; Steuerverwaltung; Nachsteuer; Nachsteuerverfahren; Beschwerde; Mitwirkung; Veranlagung; Kantonale; Verfahren; Durchgeführt; Kontoblätter; Beschwerdeführerin; Mitwirkungspflicht; Verlangten; Parallel; Veranlagungsverfahren; Gesetzes; Auskunft; Beschuldigten; Belegt; Einverlangten; Steuerverfahrens; Recht; Beweismittel; Untersuchung; Unschuld; Steuerpflichtigen; Besitz |