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Obligationenrecht (OR)

Art. 964 OR vom 2022

Art. 964 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964

631

631 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 43§ 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt.

§ 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht.
Steuer; Steuerverfahren; Ordnungsbusse; Steuerverwaltung; Nachsteuer; Nachsteuerverfahren; Beschwerde; Mitwirkung; Veranlagung; Kantonale; Verfahren; Durchgeführt; Kontoblätter; Beschwerdeführerin; Mitwirkungspflicht; Verlangten; Parallel; Veranlagungsverfahren; Gesetzes; Auskunft; Beschuldigten; Belegt; Einverlangten; Steuerverfahrens; Recht; Beweismittel; Untersuchung; Unschuld; Steuerpflichtigen; Besitz
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