E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 963 CCS dal 2023

Art. 963 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 963

1 Le iscrizioni hanno luogo in virtù di una dichiarazione scritta del proprietario del fondo al quale si riferisce la disposizione.

2 Non occorre una dichiarazione del proprietario se il richiedente si appoggia ad una disposizione di legge, ad una sentenza esecutiva o ad un documento parificato ad una sentenza.

3 I funzionari ai quali è commessa dal diritto cantonale la celebrazione degli atti pubblici, possono essere incaricati dai Cantoni di notificare per l’iscrizione nel registro fondiario i rapporti giuridici risultanti dai loro atti.

b. Per le cancellazioni >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 963 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150014Dienstbarkeit, Bauverbot und ForderungBerufung; Recht; Bezirksgericht; Berufungs; Klagten; Partei; Grundstüc; Grundstück; Beklagten; Recht; Sachverhalt; Gebäude; Berufungsverfahren; Parteien; Urteil; Läge; Entscheid; Kanton; Tragene; Klage; Interesse; Genen; Verfahren; Richtes; Hränkung; Grundbuch; Irksgerichtes; Angefochtene; Sachverhalte; Angefochtenen
ZHLB110011ForderungDarlehen; Darlehens; Klagte; Klagten; Beklagten; Darlehensvertrag; Berufung; Recht; Vertrag; Darlehensgeber; Verfahren; Vorinstanz; Partei; Beweis; Eigentums; Behauptung; Sachverhalt; Urteil; Gewährt; Schuld; Gericht; Erstinstanzliche; Übertragung; Berufungsverfahren; Verfahren; Darlehenssumme; Pflicht
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
SGB 2014/153Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. Grundbuch; Beschwerde; Anmeldung; Recht; Grundstück; Grundstücke; Grundbuchamt; Grundbuchämter; Eintrag; Vermögensübertragung; Miteintragung; Eintragung; Beschwerdegegnerin; Gebühr; GebTG; Beschwerdeführerin; Entscheid; Gallen; Miteintragungsverfahren; Feststellung; Grundbuchämtern; Rekurs; Gemeinde; Verfahren; Feststellungsurkunde; Grundbuchverwalter; Verwaltungsgericht; Rechtsgr; Gallen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
138 V 495 (9C_782/2011)Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2). Vorbezug; Vorsorge; Beschwerde; Wohneigentum; Grundbuch; Auszahlung; Vorbezugs; Beschwerdegegnerin; Veräusserung; Kaufvertrag; Person; Beschwerdeführer; Anmerkung; Vorsorgeeinrichtung; Erwerb; Antrag; Veräusserungsbeschränkung; Wohneigentums; Berufliche; Eintragung; Kaufvertrags; Nachgewiesen; Anmeldung; Verwaltungsgericht; Zahlt; Verfügung; Bundesgericht; Grundbucheintrag; Beruflichen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz