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Code civil suisse (CC)

Art. 963 CC de 2021

Art. 963 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 963 B. Inscription / III. Conditions de l’inscription / 1. Réquisition / a. Pour inscrire

III. Conditions de l’inscription

1. Réquisition

a. Pour inscrire

1 Les inscriptions s’opèrent sur la déclaration écrite du propriétaire de l’immeuble auquel se rapporte leur objet.

2 Cette déclaration n’est pas nécessaire, lorsque l’acquéreur se fonde sur la loi, ou qu’il produit un jugement passé en force de chose jugée ou tout autre acte équivalent.

3 Les cantons peuvent charger les officiers publics qui ont qualité pour dresser des actes authentiques, de requérir l’inscription des actes reçus par eux.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 963 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150014Dienstbarkeit, Bauverbot und ForderungBerufung; Recht; Bezirksgericht; Berufungs; Klagten; Partei; Grundstüc; Grundstück; Beklagten; Recht; Sachverhalt; Gebäude; Berufungsverfahren; Parteien; Urteil; Läge; Entscheid; Kanton; Tragene; Klage; Interesse; Genen; Verfahren; Richtes; Hränkung; Grundbuch; Irksgerichtes; Angefochtene; Sachverhalte; Angefochtenen
ZHLB110011ForderungDarlehen; Darlehens; Klagte; Klagten; Beklagten; Darlehensvertrag; Berufung; Recht; Vertrag; Darlehensgeber; Verfahren; Vorinstanz; Partei; Beweis; Eigentums; Behauptung; Sachverhalt; Urteil; Gewährt; Schuld; Gericht; Erstinstanzliche; Übertragung; Berufungsverfahren; Verfahren; Darlehenssumme; Pflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
SGB 2014/153Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. Grundbuch; Beschwerde; Anmeldung; Recht; Grundstück; Grundstücke; Grundbuchamt; Grundbuchämter; Eintrag; Vermögensübertragung; Miteintragung; Eintragung; Beschwerdegegnerin; Gebühr; GebTG; Beschwerdeführerin; Entscheid; Gallen; Miteintragungsverfahren; Feststellung; Grundbuchämtern; Rekurs; Gemeinde; Verfahren; Feststellungsurkunde; Grundbuchverwalter; Verwaltungsgericht; Rechtsgr; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
138 V 495 (9C_782/2011)Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2). Vorbezug; Vorsorge; Beschwerde; Wohneigentum; Grundbuch; Auszahlung; Vorbezugs; Beschwerdegegnerin; Veräusserung; Kaufvertrag; Person; Beschwerdeführer; Anmerkung; Vorsorgeeinrichtung; Erwerb; Antrag; Veräusserungsbeschränkung; Wohneigentums; Berufliche; Eintragung; Kaufvertrags; Nachgewiesen; Anmeldung; Verwaltungsgericht; Zahlt; Verfügung; Bundesgericht; Grundbucheintrag; Beruflichen
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