E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 963SCC from 2021

Art. 963 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 963 B. Registration / III. Requirements for entry / 1. Applications / a. For an entry

III. Requirements for entry

1. Applications

a. For an entry

1 Entries in the land register are based on a written declaration by the owner of the immovable property to which the entry relates.

2 No declaration by the owner is required where the acquirer may rely on a provision of the law, a final court judgment or a document having effect equal to that of a court judgment.

3 The officials authorised to execute public deeds may be instructed by the cantons to notify the transactions certified by such deeds for entry in the land register.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 963 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150014Dienstbarkeit, Bauverbot und ForderungBerufung; Recht; Bezirksgericht; Berufungs; Klagten; Partei; Grundstüc; Grundstück; Beklagten; Recht; Sachverhalt; Gebäude; Berufungsverfahren; Parteien; Urteil; Läge; Entscheid; Kanton; Tragene; Klage; Interesse; Genen; Verfahren; Richtes; Hränkung; Grundbuch; Irksgerichtes; Angefochtene; Sachverhalte; Angefochtenen
ZHLB110011ForderungDarlehen; Darlehens; Klagte; Klagten; Beklagten; Darlehensvertrag; Berufung; Recht; Vertrag; Darlehensgeber; Verfahren; Vorinstanz; Partei; Beweis; Eigentums; Behauptung; Sachverhalt; Urteil; Gewährt; Schuld; Gericht; Erstinstanzliche; Übertragung; Berufungsverfahren; Verfahren; Darlehenssumme; Pflicht
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
SGB 2014/153Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. Grundbuch; Beschwerde; Anmeldung; Recht; Grundstück; Grundstücke; Grundbuchamt; Grundbuchämter; Eintrag; Vermögensübertragung; Miteintragung; Eintragung; Beschwerdegegnerin; Gebühr; GebTG; Beschwerdeführerin; Entscheid; Gallen; Miteintragungsverfahren; Feststellung; Grundbuchämtern; Rekurs; Gemeinde; Verfahren; Feststellungsurkunde; Grundbuchverwalter; Verwaltungsgericht; Rechtsgr; Gallen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
138 V 495 (9C_782/2011)Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2). Vorbezug; Vorsorge; Beschwerde; Wohneigentum; Grundbuch; Auszahlung; Vorbezugs; Beschwerdegegnerin; Veräusserung; Kaufvertrag; Person; Beschwerdeführer; Anmerkung; Vorsorgeeinrichtung; Erwerb; Antrag; Veräusserungsbeschränkung; Wohneigentums; Berufliche; Eintragung; Kaufvertrags; Nachgewiesen; Anmeldung; Verwaltungsgericht; Zahlt; Verfügung; Bundesgericht; Grundbucheintrag; Beruflichen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz