A. Pflicht zur Erstellung
1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE160308 | Auskunftserteilung und Einsichtgewährung an einen Aktionär | Aktionär; Aktien; Einsicht; Auskunft; Beklagten; Aktionärs; Recht; äusserung; Veräusserung; Aktionärsrecht; Aktionärsrechte; Einsichts; Geschäft; Auskunfts; übung; Verkauf; Verwaltung; Ausübung; Verwaltungsrat; Verkaufs; Bewertung; Einsichtsrecht; Begehren; Generalversammlung; Rechtsbegehren; Interesse; Jahresrechnung; Beweis; Veräusserungspreis; Erforderlichkeit |
ZH | RZ120004 | Unterhalt (Editionsbegehren) | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Kanton; Zivilprozessordnung; Verfügung; Edition; Gericht; Einzureichen; Beschwerdegegnerin; Kantons; Richter; Unterhalt; Cherischen; Belege; Rechtsmittel; Editionspflicht; Entscheid; ZPO/ZH; Rechtshilfe; Eingabe; Urkunde; Detaillierte; Bundesgericht; Zürcherischen; Erfolgsrechnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 IV 23 | Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b). | Bilanz; Beweis; Generalversammlung; Beweiseignung; Kontrollstelle; Geprüfte; Aufgestellt; Verkehrsübung; Beschwerde; Abgenommene; Genehmigt; Schrift; Aufgestellte; Verwaltung; Unterschrift; Aktiengesellschaft; Beschwerdeführer; Urteil; Bilanzen; BEELER; Fragliche; Verhältnisse; Bilanz; Zukommen; Endgültig; Steht; Prüfen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1009/2019 | Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Bürgschaft; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; Kreditwürdigkeit; Technologie; Recht; Darlehen; Technologiefonds; Verfahren; Verordnung; Entscheid; Geschäftsstelle; Patent; Begründung; -Verordnung; Gehör; Entwicklung; Gesellschaft; Konsolidierung; Darlehens; Kapital; Verfügungsentwurf |
B-456/2016 | Revisionsaufsicht | Revision; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Unabhängigkeit; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsstelle; Revisor; Leitung; Gesellschaften; Einheitliche; Urteil; Verwaltungsrat; Leitende; Recht; Leitender; Geprüft; Entscheid; Gemeinsame; Prüfe; Prüfen; Zulassungsentzug; Jahresrechnung; Beschwerdeführers; Konzern; Einheitlicher; Entzug; Scheidfunktion; Prüfte |